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- Gewinneinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, bei denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte dem Gewinn entsprechen. Die Gewinneinkünfte stellen im Dualismus der Einkünfteermittlung die erste Gruppe der Einkunftsarten dar. Es existieren bei den Gewinneinkünften folgende, verschiedene Arten der Gewinnermittlung:
* durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 EStG oder
* durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
* durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
* oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG, Sonderregelung für Land- und Forstwirte) Steuergesetzliche Tatbestände für Gewinneinkünfte sind:
* Gewinnerzielungsabsicht
* Nachhaltigkeit
* Selbständigkeit
* Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
* keine reine Vermögensverwaltung Das Gegenstück zu den Gewinneinkünften bilden die Überschusseinkünfte. Bei den Gewinneinkünften werden die Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt; entsprechend werden bei den Überschusseinkünften die Werbungskosten berücksichtigt. Die sieben deutschen Einkunftsarten GewinneinkünfteEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |Einkünfte aus Gewerbebetrieb |Einkünfte aus selbständiger Arbeit ÜberschusseinkünfteEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |Einkünfte aus Kapitalvermögen |Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |Sonstige Einkünfte (de)
- Gewinneinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, bei denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte dem Gewinn entsprechen. Die Gewinneinkünfte stellen im Dualismus der Einkünfteermittlung die erste Gruppe der Einkunftsarten dar. Es existieren bei den Gewinneinkünften folgende, verschiedene Arten der Gewinnermittlung:
* durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 EStG oder
* durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
* durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
* oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG, Sonderregelung für Land- und Forstwirte) Steuergesetzliche Tatbestände für Gewinneinkünfte sind:
* Gewinnerzielungsabsicht
* Nachhaltigkeit
* Selbständigkeit
* Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
* keine reine Vermögensverwaltung Das Gegenstück zu den Gewinneinkünften bilden die Überschusseinkünfte. Bei den Gewinneinkünften werden die Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt; entsprechend werden bei den Überschusseinkünften die Werbungskosten berücksichtigt. Die sieben deutschen Einkunftsarten GewinneinkünfteEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |Einkünfte aus Gewerbebetrieb |Einkünfte aus selbständiger Arbeit ÜberschusseinkünfteEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |Einkünfte aus Kapitalvermögen |Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |Sonstige Einkünfte (de)
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- Gewinneinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, bei denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte dem Gewinn entsprechen. Die Gewinneinkünfte stellen im Dualismus der Einkünfteermittlung die erste Gruppe der Einkunftsarten dar. Es existieren bei den Gewinneinkünften folgende, verschiedene Arten der Gewinnermittlung: Steuergesetzliche Tatbestände für Gewinneinkünfte sind:
* Gewinnerzielungsabsicht
* Nachhaltigkeit
* Selbständigkeit
* Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
* keine reine Vermögensverwaltung Die sieben deutschen Einkunftsarten (de)
- Gewinneinkünfte im deutschen Einkommensteuerrecht sind Einkünfte, bei denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Einkünfte dem Gewinn entsprechen. Die Gewinneinkünfte stellen im Dualismus der Einkünfteermittlung die erste Gruppe der Einkunftsarten dar. Es existieren bei den Gewinneinkünften folgende, verschiedene Arten der Gewinnermittlung: Steuergesetzliche Tatbestände für Gewinneinkünfte sind:
* Gewinnerzielungsabsicht
* Nachhaltigkeit
* Selbständigkeit
* Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
* keine reine Vermögensverwaltung Die sieben deutschen Einkunftsarten (de)
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