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- Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane. Es richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln im Grundgesetz (GG), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR). Voraussetzung ist, dass der Bund für den zu regelnden Sachverhalt eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. hat. Eine Initiative für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen (Art. 76 GG):
* Bundesregierung
* Bundesrat
* Mitgliedern des Parlaments, also des Deutschen Bundestages; hierbei muss eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten den Vorschlag unterstützen (§ 76 GOBT). Dieses Initiativrecht wird durch das Einbringen eines Gesetzentwurfs ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:
* Ein Entwurf der Bundesregierung geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein.
* Ein Gesetzentwurf des Bundesrates ist dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG).
* Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt im Parlament behandelt. In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzes. Vor einem Gesetzgebungsverfahren (GGV) und auch währenddessen finden oft informelle politische Spitzengespräche statt, zum Beispiel Bund-Länder-Gespräche. Oppositionsparteien im Bundestag, die auch an Regierungskoalitionen in Bundesländern beteiligt sind, können versuchen, auf diesem Wege ein GGV zu beeinflussen. (de)
- Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane. Es richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln im Grundgesetz (GG), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR). Voraussetzung ist, dass der Bund für den zu regelnden Sachverhalt eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. hat. Eine Initiative für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen (Art. 76 GG):
* Bundesregierung
* Bundesrat
* Mitgliedern des Parlaments, also des Deutschen Bundestages; hierbei muss eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten den Vorschlag unterstützen (§ 76 GOBT). Dieses Initiativrecht wird durch das Einbringen eines Gesetzentwurfs ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:
* Ein Entwurf der Bundesregierung geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein.
* Ein Gesetzentwurf des Bundesrates ist dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG).
* Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt im Parlament behandelt. In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzes. Vor einem Gesetzgebungsverfahren (GGV) und auch währenddessen finden oft informelle politische Spitzengespräche statt, zum Beispiel Bund-Länder-Gespräche. Oppositionsparteien im Bundestag, die auch an Regierungskoalitionen in Bundesländern beteiligt sind, können versuchen, auf diesem Wege ein GGV zu beeinflussen. (de)
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- Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane. Es richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln im Grundgesetz (GG), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR). Voraussetzung ist, dass der Bund für den zu regelnden Sachverhalt eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. hat. Eine Initiative für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen (Art. 76 GG): In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzes. (de)
- Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane. Es richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln im Grundgesetz (GG), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR). Voraussetzung ist, dass der Bund für den zu regelnden Sachverhalt eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. hat. Eine Initiative für ein Bundesgesetz kann von folgenden Verfassungsorganen ausgehen (Art. 76 GG): In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzes. (de)
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- Gesetzgebungsverfahren (Deutschland) (de)
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