Die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) befasst sich mit der Erfassung und Analyse von gewollten Auswirkungen und ungewollten Nebenwirkungen von Rechtsnormen. Zweck von Gesetzesfolgenabschätzungen ist es, staatliches Handeln effektiver zu gestalten, staatliche Eingriffe auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und mögliche Alternativen einzubeziehen. Nach §§ 43 Absatz 1 Nr. 5, 44, 62, 70 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien GGO sind die Ergebnisse der Abschätzung der Gesetzesfolgen in der Begründung zum Rechtsakt und im Vorblatt bei der Vorlage des Entwurfes darzustellen.

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  • Die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) befasst sich mit der Erfassung und Analyse von gewollten Auswirkungen und ungewollten Nebenwirkungen von Rechtsnormen. Zweck von Gesetzesfolgenabschätzungen ist es, staatliches Handeln effektiver zu gestalten, staatliche Eingriffe auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und mögliche Alternativen einzubeziehen. Nach §§ 43 Absatz 1 Nr. 5, 44, 62, 70 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien GGO sind die Ergebnisse der Abschätzung der Gesetzesfolgen in der Begründung zum Rechtsakt und im Vorblatt bei der Vorlage des Entwurfes darzustellen. (de)
  • Die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) befasst sich mit der Erfassung und Analyse von gewollten Auswirkungen und ungewollten Nebenwirkungen von Rechtsnormen. Zweck von Gesetzesfolgenabschätzungen ist es, staatliches Handeln effektiver zu gestalten, staatliche Eingriffe auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und mögliche Alternativen einzubeziehen. Nach §§ 43 Absatz 1 Nr. 5, 44, 62, 70 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien GGO sind die Ergebnisse der Abschätzung der Gesetzesfolgen in der Begründung zum Rechtsakt und im Vorblatt bei der Vorlage des Entwurfes darzustellen. (de)
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  • Die Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) befasst sich mit der Erfassung und Analyse von gewollten Auswirkungen und ungewollten Nebenwirkungen von Rechtsnormen. Zweck von Gesetzesfolgenabschätzungen ist es, staatliches Handeln effektiver zu gestalten, staatliche Eingriffe auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken und mögliche Alternativen einzubeziehen. Nach §§ 43 Absatz 1 Nr. 5, 44, 62, 70 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien GGO sind die Ergebnisse der Abschätzung der Gesetzesfolgen in der Begründung zum Rechtsakt und im Vorblatt bei der Vorlage des Entwurfes darzustellen. (de)
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  • Gesetzesfolgenabschätzung (de)
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