Nach § 5 muss ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigen. Der § 6 klärt die Zuständigkeit: Danach ist die höhere Verwaltungsbehörde für Änderung eines Familiennamens zuständig; der Reichsminister des Innern kann sich jedoch die Entscheidung vorbehalten. Der § 7 ermöglicht dem Reichsminister des Innern binnen einer Frist bis Ende 1940 den Widerruf solcher Namensänderungen, die vor der Machtergreifung am 30. Januar 1933 genehmigt worden waren, nunmehr aber nicht „als erwünscht“ anzusehen seien.

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  • Nach § 5 muss ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigen. Der § 6 klärt die Zuständigkeit: Danach ist die höhere Verwaltungsbehörde für Änderung eines Familiennamens zuständig; der Reichsminister des Innern kann sich jedoch die Entscheidung vorbehalten. Der § 7 ermöglicht dem Reichsminister des Innern binnen einer Frist bis Ende 1940 den Widerruf solcher Namensänderungen, die vor der Machtergreifung am 30. Januar 1933 genehmigt worden waren, nunmehr aber nicht „als erwünscht“ anzusehen seien. § 12 ermächtigt den Reichsminister des Innern, Vorschriften über die Führung von Vornamen zu erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen vorzunehmen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen. – Diese verbrämte Formulierung zielte auf die geplante Kennzeichnung aller Juden durch einen Zwangsvornamen. (de)
  • Nach § 5 muss ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigen. Der § 6 klärt die Zuständigkeit: Danach ist die höhere Verwaltungsbehörde für Änderung eines Familiennamens zuständig; der Reichsminister des Innern kann sich jedoch die Entscheidung vorbehalten. Der § 7 ermöglicht dem Reichsminister des Innern binnen einer Frist bis Ende 1940 den Widerruf solcher Namensänderungen, die vor der Machtergreifung am 30. Januar 1933 genehmigt worden waren, nunmehr aber nicht „als erwünscht“ anzusehen seien. § 12 ermächtigt den Reichsminister des Innern, Vorschriften über die Führung von Vornamen zu erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen vorzunehmen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen. – Diese verbrämte Formulierung zielte auf die geplante Kennzeichnung aller Juden durch einen Zwangsvornamen. (de)
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  • Nach § 5 muss ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigen. Der § 6 klärt die Zuständigkeit: Danach ist die höhere Verwaltungsbehörde für Änderung eines Familiennamens zuständig; der Reichsminister des Innern kann sich jedoch die Entscheidung vorbehalten. Der § 7 ermöglicht dem Reichsminister des Innern binnen einer Frist bis Ende 1940 den Widerruf solcher Namensänderungen, die vor der Machtergreifung am 30. Januar 1933 genehmigt worden waren, nunmehr aber nicht „als erwünscht“ anzusehen seien. (de)
  • Nach § 5 muss ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigen. Der § 6 klärt die Zuständigkeit: Danach ist die höhere Verwaltungsbehörde für Änderung eines Familiennamens zuständig; der Reichsminister des Innern kann sich jedoch die Entscheidung vorbehalten. Der § 7 ermöglicht dem Reichsminister des Innern binnen einer Frist bis Ende 1940 den Widerruf solcher Namensänderungen, die vor der Machtergreifung am 30. Januar 1933 genehmigt worden waren, nunmehr aber nicht „als erwünscht“ anzusehen seien. (de)
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  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (de)
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