Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt.

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  • Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist eine Kastration im Sinne des KastrG die gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebs gerichtete Behandlung, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 KastrG). Eine Kastration ist auch dann nicht strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung bestimmter Sexualstraftaten erwarten lässt (§ 2 Abs. 2 KastrG). Das Gesetz wendet sich damit insbesondere an Sexualstraftäter. Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt. Die tatsächliche Freiwilligkeit ist zugleich der Kernpunkt der Kritik, wenn der Täter nur dadurch die Haftzeit verkürzen und eine anschließende lebenslange Sicherungsverwahrung vermeiden kann. (de)
  • Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist eine Kastration im Sinne des KastrG die gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebs gerichtete Behandlung, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 KastrG). Eine Kastration ist auch dann nicht strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung bestimmter Sexualstraftaten erwarten lässt (§ 2 Abs. 2 KastrG). Das Gesetz wendet sich damit insbesondere an Sexualstraftäter. Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt. Die tatsächliche Freiwilligkeit ist zugleich der Kernpunkt der Kritik, wenn der Täter nur dadurch die Haftzeit verkürzen und eine anschließende lebenslange Sicherungsverwahrung vermeiden kann. (de)
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  • Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
  • Kastration: Fragwürdige Freiheit
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  • Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt. (de)
  • Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen, bei Minderjährigen der oder die sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreter (§ 3, § 4 Abs. 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschließt. (de)
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  • Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (de)
  • Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (de)
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