Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung ist ein bayerisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen. Für die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist die Kreisverwaltungsbehörde, bei unaufschiebbaren Fällen die Polizei zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG).

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  • Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung ist ein bayerisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen. Für die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist die Kreisverwaltungsbehörde, bei unaufschiebbaren Fällen die Polizei zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG). In den anderen Bundesländern werden vergleichbare Gesetze als Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen oder Psychisch-Kranken-Gesetz bezeichnet. (de)
  • Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung ist ein bayerisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen. Für die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist die Kreisverwaltungsbehörde, bei unaufschiebbaren Fällen die Polizei zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG). In den anderen Bundesländern werden vergleichbare Gesetze als Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen oder Psychisch-Kranken-Gesetz bezeichnet. (de)
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  • UnterbrG
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  • 1982-04-20 (xsd:date)
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  • 1982-07-01 (xsd:date)
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  • 2015-11-01 (xsd:date)
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  • Unterbringungsgesetz
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  • Art. 53a Abs. 3 Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
  • vom 17. Juli 2015
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  • 1992-04-05 (xsd:date)
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  • Betreuungsrecht
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  • Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung
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  • Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung ist ein bayerisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen. Für die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist die Kreisverwaltungsbehörde, bei unaufschiebbaren Fällen die Polizei zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG). (de)
  • Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung ist ein bayerisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen. Für die Anordnung der sofortigen vorläufigen Unterbringung ist die Kreisverwaltungsbehörde, bei unaufschiebbaren Fällen die Polizei zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG). (de)
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  • Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (de)
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