Das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz Preußisches Eisenbahngesetz (prEG) genannt, wurde im Königreich Preußen am 3. November 1838 von Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Es war nach den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ vom 28. September 1836 – siehe München-Augsburger Eisenbahn-Gesellschaft - das zweite deutsche Eisenbahngesetz.

Property Value
dbo:abstract
  • Das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz Preußisches Eisenbahngesetz (prEG) genannt, wurde im Königreich Preußen am 3. November 1838 von Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Es war nach den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ vom 28. September 1836 – siehe München-Augsburger Eisenbahn-Gesellschaft - das zweite deutsche Eisenbahngesetz. Paragraph 1 des Gesetzes sieht die Bildung von Eisenbahngesellschaften als private Aktiengesellschaften vor, wobei nach §3 die Gesellschaft erst nach Genehmigung ihres Status als Aktiengesellschaft bestätigt wird. Laut §1 ist beim Handelsministerium der Antrag einzureichen, und §4 legt das Handelsministerium als Genehmigungsbehörde fest. (de)
  • Das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz Preußisches Eisenbahngesetz (prEG) genannt, wurde im Königreich Preußen am 3. November 1838 von Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Es war nach den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ vom 28. September 1836 – siehe München-Augsburger Eisenbahn-Gesellschaft - das zweite deutsche Eisenbahngesetz. Paragraph 1 des Gesetzes sieht die Bildung von Eisenbahngesellschaften als private Aktiengesellschaften vor, wobei nach §3 die Gesellschaft erst nach Genehmigung ihres Status als Aktiengesellschaft bestätigt wird. Laut §1 ist beim Handelsministerium der Antrag einzureichen, und §4 legt das Handelsministerium als Genehmigungsbehörde fest. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 1628354 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158737574 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz Preußisches Eisenbahngesetz (prEG) genannt, wurde im Königreich Preußen am 3. November 1838 von Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Es war nach den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ vom 28. September 1836 – siehe München-Augsburger Eisenbahn-Gesellschaft - das zweite deutsche Eisenbahngesetz. (de)
  • Das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz Preußisches Eisenbahngesetz (prEG) genannt, wurde im Königreich Preußen am 3. November 1838 von Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Es war nach den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ vom 28. September 1836 – siehe München-Augsburger Eisenbahn-Gesellschaft - das zweite deutsche Eisenbahngesetz. (de)
rdfs:label
  • Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen (de)
  • Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of