Das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung (kraft Ermächtigungsgesetzes) beschlossen, um „sozialdemokratischen Umtrieben dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung auf Dauer zu entziehen“ (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479). Entschädigung für eingezogene Gegenstände sahen beide Gesetze nicht vor, es sei denn, es handelte sich um Anrechte Dritter, denen Bestrebungen im Sinne des Gesetzes nicht nachzuweisen waren.

Property Value
dbo:abstract
  • Das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung (kraft Ermächtigungsgesetzes) beschlossen, um „sozialdemokratischen Umtrieben dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung auf Dauer zu entziehen“ (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479). Das Gesetz schrieb vor, dass entsprechend dem am 26. Mai 1933 beschlossenen Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 293) ebenso volks- und staatsfeindliches Vermögen einzuziehen war. Als volksfeindlich galten – wie zuvor die Kommunistische Partei Deutschlands – nunmehr auch die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und ihre Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt waren. Entschädigung für eingezogene Gegenstände sahen beide Gesetze nicht vor, es sei denn, es handelte sich um Anrechte Dritter, denen Bestrebungen im Sinne des Gesetzes nicht nachzuweisen waren. (de)
  • Das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung (kraft Ermächtigungsgesetzes) beschlossen, um „sozialdemokratischen Umtrieben dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung auf Dauer zu entziehen“ (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479). Das Gesetz schrieb vor, dass entsprechend dem am 26. Mai 1933 beschlossenen Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 293) ebenso volks- und staatsfeindliches Vermögen einzuziehen war. Als volksfeindlich galten – wie zuvor die Kommunistische Partei Deutschlands – nunmehr auch die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und ihre Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt waren. Entschädigung für eingezogene Gegenstände sahen beide Gesetze nicht vor, es sei denn, es handelte sich um Anrechte Dritter, denen Bestrebungen im Sinne des Gesetzes nicht nachzuweisen waren. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 1733958 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158604241 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung (kraft Ermächtigungsgesetzes) beschlossen, um „sozialdemokratischen Umtrieben dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung auf Dauer zu entziehen“ (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479). Entschädigung für eingezogene Gegenstände sahen beide Gesetze nicht vor, es sei denn, es handelte sich um Anrechte Dritter, denen Bestrebungen im Sinne des Gesetzes nicht nachzuweisen waren. (de)
  • Das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung (kraft Ermächtigungsgesetzes) beschlossen, um „sozialdemokratischen Umtrieben dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung auf Dauer zu entziehen“ (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479). Entschädigung für eingezogene Gegenstände sahen beide Gesetze nicht vor, es sei denn, es handelte sich um Anrechte Dritter, denen Bestrebungen im Sinne des Gesetzes nicht nachzuweisen waren. (de)
rdfs:label
  • Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens (de)
  • Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of