Das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (IuKG) vom 24. Dezember 2001 war ein Gesetz des Freistaats Bayern. Zweck des Gesetzes war es, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) sicher, schnell, bürgerfreundlich, wirtschaftlich und sparsam erfüllt sowie Planungsinformationen und Entscheidungshilfen gewinnt (Art. 1 Abs. 1 IuKG). Das Gesetz sah unter anderem vor, dass ein Ausschuss beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird, der technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz entwickelt. Aus dem Gesetz ergab sich unter anderem auch die Verpflichtung, Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Informations-

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  • Das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (IuKG) vom 24. Dezember 2001 war ein Gesetz des Freistaats Bayern. Zweck des Gesetzes war es, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) sicher, schnell, bürgerfreundlich, wirtschaftlich und sparsam erfüllt sowie Planungsinformationen und Entscheidungshilfen gewinnt (Art. 1 Abs. 1 IuKG). Das Gesetz sah unter anderem vor, dass ein Ausschuss beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird, der technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz entwickelt. Aus dem Gesetz ergab sich unter anderem auch die Verpflichtung, Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnologie aus- und fortzubilden (Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 IuKG). (de)
  • Das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (IuKG) vom 24. Dezember 2001 war ein Gesetz des Freistaats Bayern. Zweck des Gesetzes war es, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) sicher, schnell, bürgerfreundlich, wirtschaftlich und sparsam erfüllt sowie Planungsinformationen und Entscheidungshilfen gewinnt (Art. 1 Abs. 1 IuKG). Das Gesetz sah unter anderem vor, dass ein Ausschuss beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird, der technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz entwickelt. Aus dem Gesetz ergab sich unter anderem auch die Verpflichtung, Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnologie aus- und fortzubilden (Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 IuKG). (de)
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  • Das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (IuKG) vom 24. Dezember 2001 war ein Gesetz des Freistaats Bayern. Zweck des Gesetzes war es, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) sicher, schnell, bürgerfreundlich, wirtschaftlich und sparsam erfüllt sowie Planungsinformationen und Entscheidungshilfen gewinnt (Art. 1 Abs. 1 IuKG). Das Gesetz sah unter anderem vor, dass ein Ausschuss beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird, der technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz entwickelt. Aus dem Gesetz ergab sich unter anderem auch die Verpflichtung, Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Informations- (de)
  • Das Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (IuKG) vom 24. Dezember 2001 war ein Gesetz des Freistaats Bayern. Zweck des Gesetzes war es, sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung ihre Aufgaben mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) sicher, schnell, bürgerfreundlich, wirtschaftlich und sparsam erfüllt sowie Planungsinformationen und Entscheidungshilfen gewinnt (Art. 1 Abs. 1 IuKG). Das Gesetz sah unter anderem vor, dass ein Ausschuss beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird, der technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz entwickelt. Aus dem Gesetz ergab sich unter anderem auch die Verpflichtung, Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Informations- (de)
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