Das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I, S. 612) erlaubte den rückwirkenden und entschädigungslosen Einzug von „entarteter“ Kunst, die zuvor aus Museen oder öffentlich zugänglichen Sammlungen „sichergestellt“ worden war. Der Einzug zugunsten des Deutschen Reiches beschränkte sich auf Kunstwerke, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum von Reichsbürgern oder inländischen juristischen Personen befunden hatten, und galt nicht „für das Land Österreich“.

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  • Das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I, S. 612) erlaubte den rückwirkenden und entschädigungslosen Einzug von „entarteter“ Kunst, die zuvor aus Museen oder öffentlich zugänglichen Sammlungen „sichergestellt“ worden war. Der Einzug zugunsten des Deutschen Reiches beschränkte sich auf Kunstwerke, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum von Reichsbürgern oder inländischen juristischen Personen befunden hatten, und galt nicht „für das Land Österreich“. Die Einziehung ordnete der „Führer und Reichskanzler“ an, der auch die Verfügung über die ins Eigentum des Reiches übergegangen Gegenstände zu treffen hatte. Diese Befugnisse konnte er anderen Stellen übertragen. Zum Ausgleich von Härten sollten ausnahmsweise Entschädigungen möglich sein. (de)
  • Das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I, S. 612) erlaubte den rückwirkenden und entschädigungslosen Einzug von „entarteter“ Kunst, die zuvor aus Museen oder öffentlich zugänglichen Sammlungen „sichergestellt“ worden war. Der Einzug zugunsten des Deutschen Reiches beschränkte sich auf Kunstwerke, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum von Reichsbürgern oder inländischen juristischen Personen befunden hatten, und galt nicht „für das Land Österreich“. Die Einziehung ordnete der „Führer und Reichskanzler“ an, der auch die Verfügung über die ins Eigentum des Reiches übergegangen Gegenstände zu treffen hatte. Diese Befugnisse konnte er anderen Stellen übertragen. Zum Ausgleich von Härten sollten ausnahmsweise Entschädigungen möglich sein. (de)
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  • Das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I, S. 612) erlaubte den rückwirkenden und entschädigungslosen Einzug von „entarteter“ Kunst, die zuvor aus Museen oder öffentlich zugänglichen Sammlungen „sichergestellt“ worden war. Der Einzug zugunsten des Deutschen Reiches beschränkte sich auf Kunstwerke, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum von Reichsbürgern oder inländischen juristischen Personen befunden hatten, und galt nicht „für das Land Österreich“. (de)
  • Das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst vom 31. Mai 1938 (RGBl. I, S. 612) erlaubte den rückwirkenden und entschädigungslosen Einzug von „entarteter“ Kunst, die zuvor aus Museen oder öffentlich zugänglichen Sammlungen „sichergestellt“ worden war. Der Einzug zugunsten des Deutschen Reiches beschränkte sich auf Kunstwerke, die sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum von Reichsbürgern oder inländischen juristischen Personen befunden hatten, und galt nicht „für das Land Österreich“. (de)
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  • Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst (de)
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