Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 reglementierte während der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Es führte allerdings auch zu Einschränkungen für Nichtarier und insbesondere für Frauen.

Property Value
dbo:abstract
  • Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 reglementierte während der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Es führte allerdings auch zu Einschränkungen für Nichtarier und insbesondere für Frauen. Im engeren Sinne setzte das von Reichskanzler Hitler und Reichsinnenminister Wilhelm Frick unterzeichnete Gesetz den allgemeinen Rahmen dafür, den Anteil von „Reichsdeutschen (…) nicht arischer Abstammung“ – d. h. insbesondere von deutschen Juden – unter Schülern und Studenten zu begrenzen; Einzelheiten sollten laut Gesetz von Reichsinnenminister Frick bestimmt werden. Demgemäß verabschiedete Frick bereits am gleichen Tag die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen, die genauere Regelungen beinhaltete und insbesondere die konkreten Quoten für deutsche Nichtarier – unter anderem höchstens 1,5 Prozent aller Neuaufnahmen an höheren Schulen und Hochschulen – festlegte. In einer Verordnung vom 28. Dezember 1933 legte Frick außerdem mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen für die Zulassung von Studenten fest. Danach durften maximal 15.000 Abiturienten des Jahrgangs 1934 ein Hochschulstudium aufnehmen, davon nur zehn Prozent Frauen. Wenn vom Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen gesprochen wird, sind in der Regel auch die Verordnung über die 1,5-Prozent-Quote, nicht aber die bald wieder abgeschafften allgemeinen Zulassungsbeschränkungen gemeint. Die antijüdischen Regelungen fanden nicht an allen höheren Bildungseinrichtungen Anwendung, da der Anteil der betroffenen Schüler und Studenten nicht überall die gesetzlichen Quoten überschritt. Andernorts kam es zu Abschulungen und Exmatrikulationen, mit schweren Folgen für die Betroffenen. Die mit dem Jahr 1934 eingesetzten allgemeinen Richtzahlen führten dazu, dass das Abitur (Abschluss des Gymnasiums) ab dem Jahrgang 1934 von der Hochschulreife (Zugangsberechtigung zu Universitäten) abgekoppelt wurde. Je nach Land mussten Männer und insbesondere die durch die Regelungen härter betroffenen Frauen neben schulischen Leistungen zum Teil auch noch charakterlich oder politisch überzeugen, bevor ihnen die Hochschulreife zugesprochen wurde. Die Festsetzung von allgemeinen Studenten-Höchstzahlen wurde bereits 1935 wieder fallen gelassen. Das allgemeine Gesetz und seine rassistischen Verordnungen blieben hingegen bis 1940 in Kraft. Nachdem jüdischen Schülern der Schulbesuch in öffentlichen Schulen mit Ablauf des 30. Juli 1939 nicht mehr erlaubt war, wurde das Gesetz im Januar 1940 durch eine nicht veröffentlichte Verordnung aufgehoben. (de)
  • Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 reglementierte während der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Es führte allerdings auch zu Einschränkungen für Nichtarier und insbesondere für Frauen. Im engeren Sinne setzte das von Reichskanzler Hitler und Reichsinnenminister Wilhelm Frick unterzeichnete Gesetz den allgemeinen Rahmen dafür, den Anteil von „Reichsdeutschen (…) nicht arischer Abstammung“ – d. h. insbesondere von deutschen Juden – unter Schülern und Studenten zu begrenzen; Einzelheiten sollten laut Gesetz von Reichsinnenminister Frick bestimmt werden. Demgemäß verabschiedete Frick bereits am gleichen Tag die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen, die genauere Regelungen beinhaltete und insbesondere die konkreten Quoten für deutsche Nichtarier – unter anderem höchstens 1,5 Prozent aller Neuaufnahmen an höheren Schulen und Hochschulen – festlegte. In einer Verordnung vom 28. Dezember 1933 legte Frick außerdem mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen für die Zulassung von Studenten fest. Danach durften maximal 15.000 Abiturienten des Jahrgangs 1934 ein Hochschulstudium aufnehmen, davon nur zehn Prozent Frauen. Wenn vom Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen gesprochen wird, sind in der Regel auch die Verordnung über die 1,5-Prozent-Quote, nicht aber die bald wieder abgeschafften allgemeinen Zulassungsbeschränkungen gemeint. Die antijüdischen Regelungen fanden nicht an allen höheren Bildungseinrichtungen Anwendung, da der Anteil der betroffenen Schüler und Studenten nicht überall die gesetzlichen Quoten überschritt. Andernorts kam es zu Abschulungen und Exmatrikulationen, mit schweren Folgen für die Betroffenen. Die mit dem Jahr 1934 eingesetzten allgemeinen Richtzahlen führten dazu, dass das Abitur (Abschluss des Gymnasiums) ab dem Jahrgang 1934 von der Hochschulreife (Zugangsberechtigung zu Universitäten) abgekoppelt wurde. Je nach Land mussten Männer und insbesondere die durch die Regelungen härter betroffenen Frauen neben schulischen Leistungen zum Teil auch noch charakterlich oder politisch überzeugen, bevor ihnen die Hochschulreife zugesprochen wurde. Die Festsetzung von allgemeinen Studenten-Höchstzahlen wurde bereits 1935 wieder fallen gelassen. Das allgemeine Gesetz und seine rassistischen Verordnungen blieben hingegen bis 1940 in Kraft. Nachdem jüdischen Schülern der Schulbesuch in öffentlichen Schulen mit Ablauf des 30. Juli 1939 nicht mehr erlaubt war, wurde das Gesetz im Januar 1940 durch eine nicht veröffentlichte Verordnung aufgehoben. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 3400955 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158604195 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 reglementierte während der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Es führte allerdings auch zu Einschränkungen für Nichtarier und insbesondere für Frauen. (de)
  • Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 reglementierte während der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das rassistische Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Es führte allerdings auch zu Einschränkungen für Nichtarier und insbesondere für Frauen. (de)
rdfs:label
  • Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen (de)
  • Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of