Ein Geschäftsordnungsantrag (Schweiz: Ordnungsantrag; englisch point of order) betrifft den Ablauf einer Versammlung. Seine konkrete Ausgestaltung ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung geregelt. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln. Vor allem Anträge zum Verfahren (z. B. hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten oder der Abwicklung der Tagesordnungspunkte) können die Beschlussfassung und damit auch die Entscheidung der Sachfrage maßgeblich beeinflussen, beispielsweise wenn durch Änderung des Verfahrensweges gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird.

Property Value
dbo:abstract
  • Ein Geschäftsordnungsantrag (Schweiz: Ordnungsantrag; englisch point of order) betrifft den Ablauf einer Versammlung. Seine konkrete Ausgestaltung ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung geregelt. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln. Vor allem Anträge zum Verfahren (z. B. hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten oder der Abwicklung der Tagesordnungspunkte) können die Beschlussfassung und damit auch die Entscheidung der Sachfrage maßgeblich beeinflussen, beispielsweise wenn durch Änderung des Verfahrensweges gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird. Anträge zur Geschäftsordnung werden üblicherweise durch das Heben beider Arme dem Versammlungsleiter angezeigt. Der Versammlungsleiter muss dann dem Antragsteller unverzüglich (spätestens nach dem laufenden Redebeitrag) das Wort erteilen, damit dieser seinen Antrag begründen kann. Im Anschluss wird üblicherweise gefragt, ob eine Gegenrede (Votum gegen den Antrag - mit oder ohne Begründung) gewünscht wird. Es ist üblicherweise nur eine Gegenrede erlaubt. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen. Andernfalls entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der Versammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Manche Satzungen sehen vor, dass während einer Abstimmung keine Wortmeldung und auch kein Geschäftsordnungsantrag zulässig ist. Die Korrektur einer fehlerhaften Abstimmung kann dann nur nach der erfolgten Abstimmung erfolgen. In vielen Gremien ist es üblich, dass Redner, die selbst zur Sache gesprochen haben, keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste stellen dürfen. (de)
  • Ein Geschäftsordnungsantrag (Schweiz: Ordnungsantrag; englisch point of order) betrifft den Ablauf einer Versammlung. Seine konkrete Ausgestaltung ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung geregelt. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln. Vor allem Anträge zum Verfahren (z. B. hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten oder der Abwicklung der Tagesordnungspunkte) können die Beschlussfassung und damit auch die Entscheidung der Sachfrage maßgeblich beeinflussen, beispielsweise wenn durch Änderung des Verfahrensweges gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird. Anträge zur Geschäftsordnung werden üblicherweise durch das Heben beider Arme dem Versammlungsleiter angezeigt. Der Versammlungsleiter muss dann dem Antragsteller unverzüglich (spätestens nach dem laufenden Redebeitrag) das Wort erteilen, damit dieser seinen Antrag begründen kann. Im Anschluss wird üblicherweise gefragt, ob eine Gegenrede (Votum gegen den Antrag - mit oder ohne Begründung) gewünscht wird. Es ist üblicherweise nur eine Gegenrede erlaubt. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen. Andernfalls entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der Versammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Manche Satzungen sehen vor, dass während einer Abstimmung keine Wortmeldung und auch kein Geschäftsordnungsantrag zulässig ist. Die Korrektur einer fehlerhaften Abstimmung kann dann nur nach der erfolgten Abstimmung erfolgen. In vielen Gremien ist es üblich, dass Redner, die selbst zur Sache gesprochen haben, keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste stellen dürfen. (de)
dbo:wikiPageID
  • 6639799 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 157070163 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Ein Geschäftsordnungsantrag (Schweiz: Ordnungsantrag; englisch point of order) betrifft den Ablauf einer Versammlung. Seine konkrete Ausgestaltung ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung geregelt. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln. Vor allem Anträge zum Verfahren (z. B. hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten oder der Abwicklung der Tagesordnungspunkte) können die Beschlussfassung und damit auch die Entscheidung der Sachfrage maßgeblich beeinflussen, beispielsweise wenn durch Änderung des Verfahrensweges gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird. (de)
  • Ein Geschäftsordnungsantrag (Schweiz: Ordnungsantrag; englisch point of order) betrifft den Ablauf einer Versammlung. Seine konkrete Ausgestaltung ist in der Geschäftsordnung der jeweiligen Versammlung geregelt. Er ist vorrangig zu allen Sachfragen zu behandeln. Vor allem Anträge zum Verfahren (z. B. hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten oder der Abwicklung der Tagesordnungspunkte) können die Beschlussfassung und damit auch die Entscheidung der Sachfrage maßgeblich beeinflussen, beispielsweise wenn durch Änderung des Verfahrensweges gleichzeitig auch die Sachfrage beeinflusst wird. (de)
rdfs:label
  • Geschäftsordnungsantrag (de)
  • Geschäftsordnungsantrag (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of