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- Die geschlossene Ortschaft ist ein feststehender Begriff der deutschen Straßenverkehrsordnung und beschreibt den räumlichen Zusammenhang von (Wohn-)Häusern. Der Begriff dient dazu, diesen Bereich von der freien Strecke abzugrenzen und darin eigene Verkehrsregelungen aufzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer wird der Anfang und das Ende der geschlossenen Ortschaft mit Hilfe eines gelben Ortsschildes (Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO) angezeigt. Davon abweichende Beschilderung hat keine rechtliche Verbindlichkeit. (de)
- Die geschlossene Ortschaft ist ein feststehender Begriff der deutschen Straßenverkehrsordnung und beschreibt den räumlichen Zusammenhang von (Wohn-)Häusern. Der Begriff dient dazu, diesen Bereich von der freien Strecke abzugrenzen und darin eigene Verkehrsregelungen aufzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer wird der Anfang und das Ende der geschlossenen Ortschaft mit Hilfe eines gelben Ortsschildes (Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO) angezeigt. Davon abweichende Beschilderung hat keine rechtliche Verbindlichkeit. (de)
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- Die geschlossene Ortschaft ist ein feststehender Begriff der deutschen Straßenverkehrsordnung und beschreibt den räumlichen Zusammenhang von (Wohn-)Häusern. Der Begriff dient dazu, diesen Bereich von der freien Strecke abzugrenzen und darin eigene Verkehrsregelungen aufzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer wird der Anfang und das Ende der geschlossenen Ortschaft mit Hilfe eines gelben Ortsschildes (Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO) angezeigt. Davon abweichende Beschilderung hat keine rechtliche Verbindlichkeit. (de)
- Die geschlossene Ortschaft ist ein feststehender Begriff der deutschen Straßenverkehrsordnung und beschreibt den räumlichen Zusammenhang von (Wohn-)Häusern. Der Begriff dient dazu, diesen Bereich von der freien Strecke abzugrenzen und darin eigene Verkehrsregelungen aufzustellen. Dem Verkehrsteilnehmer wird der Anfang und das Ende der geschlossenen Ortschaft mit Hilfe eines gelben Ortsschildes (Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO) angezeigt. Davon abweichende Beschilderung hat keine rechtliche Verbindlichkeit. (de)
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- Geschlossene Ortschaft (de)
- Geschlossene Ortschaft (de)
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