Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz und Liechtenstein heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache („Jedem gehört Alles“), nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils. Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt („gesamthänderisch gebunden“).

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  • Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz und Liechtenstein heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache („Jedem gehört Alles“), nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils. Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt („gesamthänderisch gebunden“). (de)
  • Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz und Liechtenstein heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache („Jedem gehört Alles“), nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils. Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt („gesamthänderisch gebunden“). (de)
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  • Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz und Liechtenstein heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache („Jedem gehört Alles“), nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils. Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt („gesamthänderisch gebunden“). (de)
  • Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. In der Schweiz und Liechtenstein heißt die entsprechende Eigentumsform Gesamteigentum. Es ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache („Jedem gehört Alles“), nicht etwa Eigentümer eines ideellen Bruchteils. Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen. Die Eigentümer sind aber in der Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt („gesamthänderisch gebunden“). (de)
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  • Gesamthandseigentum (de)
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