Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie löste bisherige „Rasenmäherverordnungen“ der Länder sowie kommunale Ruhezeitregelungen ab. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung.

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  • Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie löste bisherige „Rasenmäherverordnungen“ der Länder sowie kommunale Ruhezeitregelungen ab. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung. Die 32. BImSchV regelt die Betriebsmöglichkeiten von 57 im Anhang genannten Geräten im Freien und die damit verbundenen umweltbelastenden Geräuschemissionen.Die 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis zu Gartengeräten, des Anhangs sind nochmals im Anhang I der korrespondierenden Richtlinie 2000/14/EG definiert. (de)
  • Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie löste bisherige „Rasenmäherverordnungen“ der Länder sowie kommunale Ruhezeitregelungen ab. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung. Die 32. BImSchV regelt die Betriebsmöglichkeiten von 57 im Anhang genannten Geräten im Freien und die damit verbundenen umweltbelastenden Geräuschemissionen.Die 57 unterschiedlichen Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis zu Gartengeräten, des Anhangs sind nochmals im Anhang I der korrespondierenden Richtlinie 2000/14/EG definiert. (de)
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  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
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  • Art. 83 VO vom 31. August 2015
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  • § 23 Abs. 1, §§ 32, 37 BImSchG,
  • § 4 Abs. 1 GSG (aK)
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  • Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie löste bisherige „Rasenmäherverordnungen“ der Länder sowie kommunale Ruhezeitregelungen ab. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung. (de)
  • Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie löste bisherige „Rasenmäherverordnungen“ der Länder sowie kommunale Ruhezeitregelungen ab. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gelten außerdem die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Maschinenverordnung. (de)
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  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (de)
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