Die Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) beruhte auf dem Ergebnis geschickter Verhandlung der Frankfurter Delegation mit der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg. Die Freie Stadt Frankfurt, einer der vier Stadtstaaten im Deutschen Bund, verlor ihre frühere Selbständigkeit. Sie wurde vom Königreich Preußen annektiert und als Stadtkreis Frankfurt am Main zusammen mit den ebenfalls annektierten Nachbarstaaten Kurhessen und Nassau der neugebildeten Provinz Hessen-Nassau zugeschlagen.

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  • Die Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) beruhte auf dem Ergebnis geschickter Verhandlung der Frankfurter Delegation mit der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg. Die Freie Stadt Frankfurt, einer der vier Stadtstaaten im Deutschen Bund, verlor ihre frühere Selbständigkeit. Sie wurde vom Königreich Preußen annektiert und als Stadtkreis Frankfurt am Main zusammen mit den ebenfalls annektierten Nachbarstaaten Kurhessen und Nassau der neugebildeten Provinz Hessen-Nassau zugeschlagen. Die bisher bestehende Gerichtsverfassung Frankfurts blieb aber im Gegensatz zu der der ebenfalls annektierten Nachbarstaaten größtenteils bestehen. Erst fast ein Jahrzehnt nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 trat am 1. Oktober 1879 das Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft, das den Aufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit reichsweit einheitlich regelte. Die Stadt Frankfurt und die zu ihrem Gebiet gehörigen Landgemeinden behielten den vorherigen Gerichtsaufbau auf der unteren und mittleren Ebene weitgehend bei, wie er im Gesetz über die Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856 geregelt war; nur die oberste Instanz veränderte sich. Eine Darstellung der von 1867 bis 1879 gültigen Gerichtsverfassung der vormaligen freien Stadt Frankfurt am Main findet sich im nichtamtlichen Teil des Justizministerialblattes für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege vom 15. Februar 1867. Sie hatte den Zweck, „einen Überblick über die Gerichtsverfassung der vormaligen freien Reichsstadt Frankfurt a. M. zu gewähren, wie sie zur Zeit der Einverleibung derselben in den Preußischen Staat bestanden hat.“ (de)
  • Die Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) beruhte auf dem Ergebnis geschickter Verhandlung der Frankfurter Delegation mit der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg. Die Freie Stadt Frankfurt, einer der vier Stadtstaaten im Deutschen Bund, verlor ihre frühere Selbständigkeit. Sie wurde vom Königreich Preußen annektiert und als Stadtkreis Frankfurt am Main zusammen mit den ebenfalls annektierten Nachbarstaaten Kurhessen und Nassau der neugebildeten Provinz Hessen-Nassau zugeschlagen. Die bisher bestehende Gerichtsverfassung Frankfurts blieb aber im Gegensatz zu der der ebenfalls annektierten Nachbarstaaten größtenteils bestehen. Erst fast ein Jahrzehnt nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 trat am 1. Oktober 1879 das Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft, das den Aufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit reichsweit einheitlich regelte. Die Stadt Frankfurt und die zu ihrem Gebiet gehörigen Landgemeinden behielten den vorherigen Gerichtsaufbau auf der unteren und mittleren Ebene weitgehend bei, wie er im Gesetz über die Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856 geregelt war; nur die oberste Instanz veränderte sich. Eine Darstellung der von 1867 bis 1879 gültigen Gerichtsverfassung der vormaligen freien Stadt Frankfurt am Main findet sich im nichtamtlichen Teil des Justizministerialblattes für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege vom 15. Februar 1867. Sie hatte den Zweck, „einen Überblick über die Gerichtsverfassung der vormaligen freien Reichsstadt Frankfurt a. M. zu gewähren, wie sie zur Zeit der Einverleibung derselben in den Preußischen Staat bestanden hat.“ (de)
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  • Die Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) beruhte auf dem Ergebnis geschickter Verhandlung der Frankfurter Delegation mit der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg. Die Freie Stadt Frankfurt, einer der vier Stadtstaaten im Deutschen Bund, verlor ihre frühere Selbständigkeit. Sie wurde vom Königreich Preußen annektiert und als Stadtkreis Frankfurt am Main zusammen mit den ebenfalls annektierten Nachbarstaaten Kurhessen und Nassau der neugebildeten Provinz Hessen-Nassau zugeschlagen. (de)
  • Die Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) beruhte auf dem Ergebnis geschickter Verhandlung der Frankfurter Delegation mit der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg. Die Freie Stadt Frankfurt, einer der vier Stadtstaaten im Deutschen Bund, verlor ihre frühere Selbständigkeit. Sie wurde vom Königreich Preußen annektiert und als Stadtkreis Frankfurt am Main zusammen mit den ebenfalls annektierten Nachbarstaaten Kurhessen und Nassau der neugebildeten Provinz Hessen-Nassau zugeschlagen. (de)
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  • Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) (de)
  • Gerichtsorganisation in Frankfurt a. M. (1867–1879) (de)
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