Die Gerichtsorganisation im Großherzogtum Berg wurde 1811 der französischen Gerichtsorganisation angepasst. Das Großherzogtum Berg sollte auch als Modellstaat für die anderen deutschen Staaten dienen. Daher wurden 1810 der Code civil und der Code pénal als Grundlage der Rechtsprechung im Jahr 1810 eingeführt. Zwei Jahre später wurde die bisherige Justizorganisation nach französischem Vorbild umgebildet. Rechtsgrundlage war das Kaiserliche Dekret vom 17. Dezember 1811 über die Organisation der Justiz. Damit wurde auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen.

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  • Die Gerichtsorganisation im Großherzogtum Berg wurde 1811 der französischen Gerichtsorganisation angepasst. Das Großherzogtum Berg sollte auch als Modellstaat für die anderen deutschen Staaten dienen. Daher wurden 1810 der Code civil und der Code pénal als Grundlage der Rechtsprechung im Jahr 1810 eingeführt. Zwei Jahre später wurde die bisherige Justizorganisation nach französischem Vorbild umgebildet. Rechtsgrundlage war das Kaiserliche Dekret vom 17. Dezember 1811 über die Organisation der Justiz. Damit wurde auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen. Die Umsetzung war jedoch durch die geringe Größe des Großherzogtums beeinträchtigt. Es hatte die Größe eines großen französischen Départements, war jedoch 1811 in drei Departements und neun Arrondissements gegliedert. Eine Einrichtung von Tribunalen 1. Instanz in allen neun Arrondissements hätte eine zu hohe Dichte an Gerichten (und damit Kosten) bedeutet. Auch war es nicht sinnvoll, einen eigenen Kassationshof zu errichten. Es wurde daher der Kassationshof Paris als oberstes Gericht des Großherzogtums bestimmt. Das französische Gerichtssystem sah vor, Urteile des jeweiligen Appellationsgerichtshofs, die vom Kassationshof beanstandet wurden, an einen anderen Appellationsgerichtshof zurückzuverweisen. Auch dies konnte nicht gelingen, da der Appellationsgerichtshof Düsseldorf der einzige des Großherzogtums war. Bei fehlerhaften Urteilen sollte der Kassationshof Paris die Prozesse daher an die Appellationsgerichtshöfe Lüttich, Brüssel, Den Haag oder Hamburg zurückverweisen, obwohl diese formal im Ausland lagen. Bei den Tribunalen 1. Instanz, die auf Ebene der Arrondissements eingerichtet wurden, wurden für das Arrondissement Siegen und das Arrondissement Elberfeld keine eigenen Gerichte eingerichtet. Es bestanden daher nur sieben statt neun dieser Gerichte. (de)
  • Die Gerichtsorganisation im Großherzogtum Berg wurde 1811 der französischen Gerichtsorganisation angepasst. Das Großherzogtum Berg sollte auch als Modellstaat für die anderen deutschen Staaten dienen. Daher wurden 1810 der Code civil und der Code pénal als Grundlage der Rechtsprechung im Jahr 1810 eingeführt. Zwei Jahre später wurde die bisherige Justizorganisation nach französischem Vorbild umgebildet. Rechtsgrundlage war das Kaiserliche Dekret vom 17. Dezember 1811 über die Organisation der Justiz. Damit wurde auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen. Die Umsetzung war jedoch durch die geringe Größe des Großherzogtums beeinträchtigt. Es hatte die Größe eines großen französischen Départements, war jedoch 1811 in drei Departements und neun Arrondissements gegliedert. Eine Einrichtung von Tribunalen 1. Instanz in allen neun Arrondissements hätte eine zu hohe Dichte an Gerichten (und damit Kosten) bedeutet. Auch war es nicht sinnvoll, einen eigenen Kassationshof zu errichten. Es wurde daher der Kassationshof Paris als oberstes Gericht des Großherzogtums bestimmt. Das französische Gerichtssystem sah vor, Urteile des jeweiligen Appellationsgerichtshofs, die vom Kassationshof beanstandet wurden, an einen anderen Appellationsgerichtshof zurückzuverweisen. Auch dies konnte nicht gelingen, da der Appellationsgerichtshof Düsseldorf der einzige des Großherzogtums war. Bei fehlerhaften Urteilen sollte der Kassationshof Paris die Prozesse daher an die Appellationsgerichtshöfe Lüttich, Brüssel, Den Haag oder Hamburg zurückverweisen, obwohl diese formal im Ausland lagen. Bei den Tribunalen 1. Instanz, die auf Ebene der Arrondissements eingerichtet wurden, wurden für das Arrondissement Siegen und das Arrondissement Elberfeld keine eigenen Gerichte eingerichtet. Es bestanden daher nur sieben statt neun dieser Gerichte. (de)
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  • Die Gerichtsorganisation im Großherzogtum Berg wurde 1811 der französischen Gerichtsorganisation angepasst. Das Großherzogtum Berg sollte auch als Modellstaat für die anderen deutschen Staaten dienen. Daher wurden 1810 der Code civil und der Code pénal als Grundlage der Rechtsprechung im Jahr 1810 eingeführt. Zwei Jahre später wurde die bisherige Justizorganisation nach französischem Vorbild umgebildet. Rechtsgrundlage war das Kaiserliche Dekret vom 17. Dezember 1811 über die Organisation der Justiz. Damit wurde auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen. (de)
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