Das Schuldrecht u. a. des BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen (z. B. den Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Diese Vertragstypen sind jedoch nicht abschließend, es gilt die schuldrechtliche Vertragsfreiheit. Neben die typisierten Verträge treten daher atypische (auch Vertrag sui generis oder im Schweizer Recht: „Innominatverträge“) und gemischte bzw. typengemischte Verträge, die Elemente typischer Verträge enthalten, sich aber nicht klar unter einen Typus subsumieren lassen.

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  • Das Schuldrecht u. a. des BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen (z. B. den Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Diese Vertragstypen sind jedoch nicht abschließend, es gilt die schuldrechtliche Vertragsfreiheit. Neben die typisierten Verträge treten daher atypische (auch Vertrag sui generis oder im Schweizer Recht: „Innominatverträge“) und gemischte bzw. typengemischte Verträge, die Elemente typischer Verträge enthalten, sich aber nicht klar unter einen Typus subsumieren lassen. (de)
  • Das Schuldrecht u. a. des BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen (z. B. den Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Diese Vertragstypen sind jedoch nicht abschließend, es gilt die schuldrechtliche Vertragsfreiheit. Neben die typisierten Verträge treten daher atypische (auch Vertrag sui generis oder im Schweizer Recht: „Innominatverträge“) und gemischte bzw. typengemischte Verträge, die Elemente typischer Verträge enthalten, sich aber nicht klar unter einen Typus subsumieren lassen. (de)
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  • Das Schuldrecht u. a. des BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen (z. B. den Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Diese Vertragstypen sind jedoch nicht abschließend, es gilt die schuldrechtliche Vertragsfreiheit. Neben die typisierten Verträge treten daher atypische (auch Vertrag sui generis oder im Schweizer Recht: „Innominatverträge“) und gemischte bzw. typengemischte Verträge, die Elemente typischer Verträge enthalten, sich aber nicht klar unter einen Typus subsumieren lassen. (de)
  • Das Schuldrecht u. a. des BGB regelt eine Reihe von Vertragstypen (z. B. den Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag). Diese Vertragstypen sind jedoch nicht abschließend, es gilt die schuldrechtliche Vertragsfreiheit. Neben die typisierten Verträge treten daher atypische (auch Vertrag sui generis oder im Schweizer Recht: „Innominatverträge“) und gemischte bzw. typengemischte Verträge, die Elemente typischer Verträge enthalten, sich aber nicht klar unter einen Typus subsumieren lassen. (de)
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  • Gemischter Vertrag (de)
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