dbo:abstract
|
- Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist
* ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient,
* ein steuerbegünstigter Zweck,
* u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit. (de)
- Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist
* ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient,
* ein steuerbegünstigter Zweck,
* u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit. (de)
|
rdfs:comment
|
- Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist
* ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient,
* ein steuerbegünstigter Zweck,
* u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ (de)
- Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist
* ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient,
* ein steuerbegünstigter Zweck,
* u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports. Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ (de)
|