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- Gemeingefährdung ist ein Straftatbestand des österreichischen Strafgesetzbuches für bestimmte Formen gemeingefährlichen Handelns bzw. des Herbeiführens gemeiner Gefahren. Strafbar macht sich, wer fahrlässig (§ 177) oder vorsätzlich (§ 176) eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 (Brandstiftung) bei Vorsatz, sowie § 170/2 (Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) bei Fahrlässigkeit. Eine Erschwerung ist die Gemeingefährdung mit Todesfolge. Aus der Gemeingefährdung ausdrücklich ausgenommen sind: die Gefährdung durch Feuersbrunst bzw. Brandstiftung, Kernenergie bzw. ionisierende Strahlung und Sprengstoff, die eigene Tatbestände darstellen. (de)
- Gemeingefährdung ist ein Straftatbestand des österreichischen Strafgesetzbuches für bestimmte Formen gemeingefährlichen Handelns bzw. des Herbeiführens gemeiner Gefahren. Strafbar macht sich, wer fahrlässig (§ 177) oder vorsätzlich (§ 176) eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 (Brandstiftung) bei Vorsatz, sowie § 170/2 (Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) bei Fahrlässigkeit. Eine Erschwerung ist die Gemeingefährdung mit Todesfolge. Aus der Gemeingefährdung ausdrücklich ausgenommen sind: die Gefährdung durch Feuersbrunst bzw. Brandstiftung, Kernenergie bzw. ionisierende Strahlung und Sprengstoff, die eigene Tatbestände darstellen. (de)
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- Gemeingefährdung ist ein Straftatbestand des österreichischen Strafgesetzbuches für bestimmte Formen gemeingefährlichen Handelns bzw. des Herbeiführens gemeiner Gefahren. Strafbar macht sich, wer fahrlässig (§ 177) oder vorsätzlich (§ 176) eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 (Brandstiftung) bei Vorsatz, sowie § 170/2 (Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) bei Fahrlässigkeit. Eine Erschwerung ist die Gemeingefährdung mit Todesfolge. (de)
- Gemeingefährdung ist ein Straftatbestand des österreichischen Strafgesetzbuches für bestimmte Formen gemeingefährlichen Handelns bzw. des Herbeiführens gemeiner Gefahren. Strafbar macht sich, wer fahrlässig (§ 177) oder vorsätzlich (§ 176) eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 (Brandstiftung) bei Vorsatz, sowie § 170/2 (Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) bei Fahrlässigkeit. Eine Erschwerung ist die Gemeingefährdung mit Todesfolge. (de)
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