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- Gemeindewachkörper sind Einrichtungen der österreichischen Gemeinden, die diese zur Besorgung polizeilicher Aufgaben gegründet haben. Sie werden auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15, Art. 118 Abs. 3 und Art. 118a des Bundes-Verfassungsgesetzes. (de)
- Gemeindewachkörper sind Einrichtungen der österreichischen Gemeinden, die diese zur Besorgung polizeilicher Aufgaben gegründet haben. Sie werden auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15, Art. 118 Abs. 3 und Art. 118a des Bundes-Verfassungsgesetzes. (de)
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- Gemeindewachkörper sind Einrichtungen der österreichischen Gemeinden, die diese zur Besorgung polizeilicher Aufgaben gegründet haben. Sie werden auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15, Art. 118 Abs. 3 und Art. 118a des Bundes-Verfassungsgesetzes. (de)
- Gemeindewachkörper sind Einrichtungen der österreichischen Gemeinden, die diese zur Besorgung polizeilicher Aufgaben gegründet haben. Sie werden auch als Gemeindesicherheitswachen, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizeien bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15, Art. 118 Abs. 3 und Art. 118a des Bundes-Verfassungsgesetzes. (de)
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- Gemeindewachkörper (de)
- Gemeindewachkörper (de)
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