Durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) oder, im Langtitel, Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 1 GVFG). Die Förderung ist nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird. Beispielsweise werden die besonderen Umstände der neuen Bundesländer mitberücksichtigt (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 4 GVFG).

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  • Durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) oder, im Langtitel, Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 1 GVFG). Im Gesetzestext sind verschiedene „förderungsfähige Vorhaben“ (§ 2 Abs. 1 GVFG), die „Voraussetzungen der Förderung“ (§ 3 GVFG) sowie „Höhe und Umfang der Förderung“ (§ 4 GVFG) angegeben. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Standardisierte Bewertung für das Vorhaben ein gesamtwirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis größer als 1 errechnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11 GVFG). Die Förderung ist nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird. Beispielsweise werden die besonderen Umstände der neuen Bundesländer mitberücksichtigt (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 4 GVFG). (de)
  • Durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) oder, im Langtitel, Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 1 GVFG). Im Gesetzestext sind verschiedene „förderungsfähige Vorhaben“ (§ 2 Abs. 1 GVFG), die „Voraussetzungen der Förderung“ (§ 3 GVFG) sowie „Höhe und Umfang der Förderung“ (§ 4 GVFG) angegeben. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Standardisierte Bewertung für das Vorhaben ein gesamtwirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis größer als 1 errechnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11 GVFG). Die Förderung ist nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird. Beispielsweise werden die besonderen Umstände der neuen Bundesländer mitberücksichtigt (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 4 GVFG). (de)
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  • 2015-09-08 (xsd:date)
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  • Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
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  • Art. 463 VO vom 31. August 2015
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  • 1988-01-28 (xsd:date)
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  • Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
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  • Durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) oder, im Langtitel, Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 1 GVFG). Die Förderung ist nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird. Beispielsweise werden die besonderen Umstände der neuen Bundesländer mitberücksichtigt (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 4 GVFG). (de)
  • Durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) oder, im Langtitel, Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (§ 1 GVFG). Die Förderung ist nicht für jedes Bundesland gleich, da auch auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen wird. Beispielsweise werden die besonderen Umstände der neuen Bundesländer mitberücksichtigt (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 5, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 4 GVFG). (de)
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  • Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (de)
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