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- Durch Gelöbnis wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet, wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wenn keine andere Form (etwa Diensteid des Beamten) vorgesehen ist. Wenn er nicht ohnehin Amtsträger ist, wird der Gelobende dadurch „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann entsprechende Sonderdelikte begehen. So hatte etwa nach § 6 des Bundesangestelltentarifvertrags der Angestellte dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wurde durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt: „Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.“ Über das Gelöbnis war eine von dem Angestellten mit zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Die Nachfolgeverträge des BAT, der TvÖD und der TV-L sehen ein Gelöbnis mittlerweile nicht mehr vor. Am 15. August 2011 wurde festgestellt: Wie nun durch das Ministerium des Innern (Land Brandenburg) festgestellt wurde, widerspricht das geltende Tarifrecht dem übergeordneten Recht aus Artikel 96 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg. Das Ablegen eines Gelöbnisses ist demnach im Land Brandenburg wieder erforderlich. (de)
- Durch Gelöbnis wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet, wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wenn keine andere Form (etwa Diensteid des Beamten) vorgesehen ist. Wenn er nicht ohnehin Amtsträger ist, wird der Gelobende dadurch „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann entsprechende Sonderdelikte begehen. So hatte etwa nach § 6 des Bundesangestelltentarifvertrags der Angestellte dem Arbeitgeber die gewissenhafte Diensterfüllung und die Wahrung der Gesetze zu geloben. Das Gelöbnis wurde durch Nachsprechen der folgenden Worte abgelegt und durch Handschlag bekräftigt: „Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.“ Über das Gelöbnis war eine von dem Angestellten mit zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Die Nachfolgeverträge des BAT, der TvÖD und der TV-L sehen ein Gelöbnis mittlerweile nicht mehr vor. Am 15. August 2011 wurde festgestellt: Wie nun durch das Ministerium des Innern (Land Brandenburg) festgestellt wurde, widerspricht das geltende Tarifrecht dem übergeordneten Recht aus Artikel 96 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg. Das Ablegen eines Gelöbnisses ist demnach im Land Brandenburg wieder erforderlich. (de)
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- Durch Gelöbnis wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet, wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wenn keine andere Form (etwa Diensteid des Beamten) vorgesehen ist. Wenn er nicht ohnehin Amtsträger ist, wird der Gelobende dadurch „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann entsprechende Sonderdelikte begehen. „Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.“ (de)
- Durch Gelöbnis wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten förmlich verpflichtet, wer im öffentlichen Dienst tätig ist, wenn keine andere Form (etwa Diensteid des Beamten) vorgesehen ist. Wenn er nicht ohnehin Amtsträger ist, wird der Gelobende dadurch „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und kann entsprechende Sonderdelikte begehen. „Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.“ (de)
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- Gelöbnis (Öffentlicher Dienst) (de)
- Gelöbnis (Öffentlicher Dienst) (de)
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