Das Gefällsstrafrecht (Finanzstrafrecht), zusammengefasst im „Strafgesetz über Gefällsübertretungen“ (GefStrG) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben in Österreich ab dem 1. April 1836 Anwendung. „Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören.“

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  • Das Gefällsstrafrecht (Finanzstrafrecht), zusammengefasst im „Strafgesetz über Gefällsübertretungen“ (GefStrG) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben in Österreich ab dem 1. April 1836 Anwendung. „Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören.“ (de)
  • Das Gefällsstrafrecht (Finanzstrafrecht), zusammengefasst im „Strafgesetz über Gefällsübertretungen“ (GefStrG) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben in Österreich ab dem 1. April 1836 Anwendung. „Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören.“ (de)
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  • Oesterreichisches Gefällsstrafrecht (de)
  • Das österreichischen Strafgesetzes über Gefällsübertretungen allgemeiner Theil (de)
  • Strafgesetz über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835 sammt Amtsunterricht und den Vorschriften über die Anwendung dieses Gesetzes erläutert und durch Aufnahme sämmtlicher einschlägiger Nachtragsbestimmungen (de)
  • Oesterreichisches Gefällsstrafrecht (de)
  • Das österreichischen Strafgesetzes über Gefällsübertretungen allgemeiner Theil (de)
  • Strafgesetz über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835 sammt Amtsunterricht und den Vorschriften über die Anwendung dieses Gesetzes erläutert und durch Aufnahme sämmtlicher einschlägiger Nachtragsbestimmungen (de)
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  • Moritz-Julius FRÄNZL
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  • Wien
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  • Manz
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  • Das Gefällsstrafrecht (Finanzstrafrecht), zusammengefasst im „Strafgesetz über Gefällsübertretungen“ (GefStrG) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben in Österreich ab dem 1. April 1836 Anwendung. „Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören.“ (de)
  • Das Gefällsstrafrecht (Finanzstrafrecht), zusammengefasst im „Strafgesetz über Gefällsübertretungen“ (GefStrG) fand auf Übertretungen der Vorschriften über die indirekten Abgaben in Österreich ab dem 1. April 1836 Anwendung. „Gefällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die zur Handhabung der indirekten Abgaben erlassenen Gesetze und Vorschriften übertreten werden, wozu auch Übertretungen der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote für bestimmte Waren gehören.“ (de)
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  • Gefällsstrafrecht (de)
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