Der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Verkehrsdelikten und ist in § 315b des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Die Tat stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Der Vorschrift fällt die Funktion zu, sogenannte „verkehrsfremde Eingriffe“ in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs abzuwehren. In erster Linie handelt es sich dabei um Eingriffe, bei denen der Täter von außen her die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt.

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  • Der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Verkehrsdelikten und ist in § 315b des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Die Tat stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Der Vorschrift fällt die Funktion zu, sogenannte „verkehrsfremde Eingriffe“ in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs abzuwehren. In erster Linie handelt es sich dabei um Eingriffe, bei denen der Täter von außen her die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. (de)
  • Der Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Verkehrsdelikten und ist in § 315b des deutschen Strafgesetzbuches normiert. Die Tat stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Der Vorschrift fällt die Funktion zu, sogenannte „verkehrsfremde Eingriffe“ in die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs abzuwehren. In erster Linie handelt es sich dabei um Eingriffe, bei denen der Täter von außen her die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. (de)
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  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (de)
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