Im Außenwirtschaftsrecht ist Gebietsansässiger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg) und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet.

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  • Im Außenwirtschaftsrecht ist Gebietsansässiger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg) und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie im Wirtschaftsgebiet ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht. Haben Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet ihre Verwaltung, so gelten sie ebenfalls als Gebietsansässiger. (de)
  • Im Außenwirtschaftsrecht ist Gebietsansässiger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg) und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie im Wirtschaftsgebiet ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht. Haben Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet ihre Verwaltung, so gelten sie ebenfalls als Gebietsansässiger. (de)
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  • Im Außenwirtschaftsrecht ist Gebietsansässiger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg) und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. (de)
  • Im Außenwirtschaftsrecht ist Gebietsansässiger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG: Deutschland und die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg) und juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet. (de)
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  • Gebietsansässiger (de)
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