Als Garantiehaftung bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Haftung, die unabhängig vom Verschulden eintritt. Grundsätzlich hat man nur für die Schäden einzustehen, für die man wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Bei der Garantiehaftung wird dieser Haftungsmaßststab erweitert. Die Garantiehaftung kann sich aus einem Vertrag ergeben (Garantievertrag) oder aus dem Gesetz. Die vertragliche Garantie ist im deutschen Recht in den §§ 443, 477 BGB geregelt. Siehe auch: Gefährdungshaftung, Deliktsrecht, Schadenersatz

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  • Als Garantiehaftung bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Haftung, die unabhängig vom Verschulden eintritt. Grundsätzlich hat man nur für die Schäden einzustehen, für die man wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Bei der Garantiehaftung wird dieser Haftungsmaßststab erweitert. Die Garantiehaftung kann sich aus einem Vertrag ergeben (Garantievertrag) oder aus dem Gesetz. Die vertragliche Garantie ist im deutschen Recht in den §§ 443, 477 BGB geregelt. Siehe auch: Gefährdungshaftung, Deliktsrecht, Schadenersatz (de)
  • Als Garantiehaftung bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Haftung, die unabhängig vom Verschulden eintritt. Grundsätzlich hat man nur für die Schäden einzustehen, für die man wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Bei der Garantiehaftung wird dieser Haftungsmaßststab erweitert. Die Garantiehaftung kann sich aus einem Vertrag ergeben (Garantievertrag) oder aus dem Gesetz. Die vertragliche Garantie ist im deutschen Recht in den §§ 443, 477 BGB geregelt. Siehe auch: Gefährdungshaftung, Deliktsrecht, Schadenersatz (de)
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  • Als Garantiehaftung bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Haftung, die unabhängig vom Verschulden eintritt. Grundsätzlich hat man nur für die Schäden einzustehen, für die man wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Bei der Garantiehaftung wird dieser Haftungsmaßststab erweitert. Die Garantiehaftung kann sich aus einem Vertrag ergeben (Garantievertrag) oder aus dem Gesetz. Die vertragliche Garantie ist im deutschen Recht in den §§ 443, 477 BGB geregelt. Siehe auch: Gefährdungshaftung, Deliktsrecht, Schadenersatz (de)
  • Als Garantiehaftung bezeichnet man in der Rechtswissenschaft eine Haftung, die unabhängig vom Verschulden eintritt. Grundsätzlich hat man nur für die Schäden einzustehen, für die man wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Bei der Garantiehaftung wird dieser Haftungsmaßststab erweitert. Die Garantiehaftung kann sich aus einem Vertrag ergeben (Garantievertrag) oder aus dem Gesetz. Die vertragliche Garantie ist im deutschen Recht in den §§ 443, 477 BGB geregelt. Siehe auch: Gefährdungshaftung, Deliktsrecht, Schadenersatz (de)
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  • Garantiehaftung (de)
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