Der Begriff Fürstentum bezeichnet das Herrschaftsgebiet eines Fürsten. Unter Fürstentümern verstand man bis zur Auflösung des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation 1806 die Herrschaftsgebiete der reichsunmittelbaren Reichsstände mit einem Fürsten als Oberhaupt. In geistlichen Territorien war das geistliche Oberhaupt zugleich das weltliche: Man spricht hierbei von einem Hochstift oder Fürstbistum beziehungsweise von einer Fürstabtei. Die geistlichen Fürstentümer wurden im Zuge der Säkularisation 1803 aufgehoben; die weltlichen Fürstentümer wurden entweder 1806 mediatisiert oder erlangten im Verband des Rheinbundes ihre Souveränität. Auch schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss wurden diejenigen Fürstbistümer Fürstentümer genannt, deren Herrschaft von protestantischen Landesherrn a

Property Value
dbo:abstract
  • Der Begriff Fürstentum bezeichnet das Herrschaftsgebiet eines Fürsten. Unter Fürstentümern verstand man bis zur Auflösung des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation 1806 die Herrschaftsgebiete der reichsunmittelbaren Reichsstände mit einem Fürsten als Oberhaupt. In geistlichen Territorien war das geistliche Oberhaupt zugleich das weltliche: Man spricht hierbei von einem Hochstift oder Fürstbistum beziehungsweise von einer Fürstabtei. Die geistlichen Fürstentümer wurden im Zuge der Säkularisation 1803 aufgehoben; die weltlichen Fürstentümer wurden entweder 1806 mediatisiert oder erlangten im Verband des Rheinbundes ihre Souveränität. Auch schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss wurden diejenigen Fürstbistümer Fürstentümer genannt, deren Herrschaft von protestantischen Landesherrn ausgeübt wurde (z. B. Fürstentum Minden). In Preußen wurden diese ehemaligen geistlichen neuen Landesteile nur bis zur Verwaltungsreform 1816 Fürstentümer genannt (z. B. Fürstentum Paderborn). Der von einem ranghöheren Monarchen (z. B. an Otto von Bismarck oder Hermann von Pückler-Muskau) verliehene Fürstentitel war nicht mit einem Fürstentum verbunden. Heutzutage versteht man unter einem Fürstentum das rechtlich selbständige (souveräne) Herrschaftsgebiet (Staat) eines Monarchen im Fürstenrang. Dazu zählen die Fürstentümer Andorra (dessen einer Fürst ein Präsident und dessen anderer Fürst ein Bischof ist – vgl. Doppelherrschaft), Liechtenstein und Monaco. Auch die von der Staatengemeinschaft nicht anerkannten Fürstentümer Sealand, Hutt River Province, Seborga und New Utopia beanspruchen diese Bezeichnung für sich. (de)
  • Der Begriff Fürstentum bezeichnet das Herrschaftsgebiet eines Fürsten. Unter Fürstentümern verstand man bis zur Auflösung des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation 1806 die Herrschaftsgebiete der reichsunmittelbaren Reichsstände mit einem Fürsten als Oberhaupt. In geistlichen Territorien war das geistliche Oberhaupt zugleich das weltliche: Man spricht hierbei von einem Hochstift oder Fürstbistum beziehungsweise von einer Fürstabtei. Die geistlichen Fürstentümer wurden im Zuge der Säkularisation 1803 aufgehoben; die weltlichen Fürstentümer wurden entweder 1806 mediatisiert oder erlangten im Verband des Rheinbundes ihre Souveränität. Auch schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss wurden diejenigen Fürstbistümer Fürstentümer genannt, deren Herrschaft von protestantischen Landesherrn ausgeübt wurde (z. B. Fürstentum Minden). In Preußen wurden diese ehemaligen geistlichen neuen Landesteile nur bis zur Verwaltungsreform 1816 Fürstentümer genannt (z. B. Fürstentum Paderborn). Der von einem ranghöheren Monarchen (z. B. an Otto von Bismarck oder Hermann von Pückler-Muskau) verliehene Fürstentitel war nicht mit einem Fürstentum verbunden. Heutzutage versteht man unter einem Fürstentum das rechtlich selbständige (souveräne) Herrschaftsgebiet (Staat) eines Monarchen im Fürstenrang. Dazu zählen die Fürstentümer Andorra (dessen einer Fürst ein Präsident und dessen anderer Fürst ein Bischof ist – vgl. Doppelherrschaft), Liechtenstein und Monaco. Auch die von der Staatengemeinschaft nicht anerkannten Fürstentümer Sealand, Hutt River Province, Seborga und New Utopia beanspruchen diese Bezeichnung für sich. (de)
dbo:individualisedGnd
  • 4155609-4
dbo:wikiPageID
  • 48533 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158204853 (xsd:integer)
prop-de:typ
  • s
dct:subject
rdf:type
rdfs:comment
  • Der Begriff Fürstentum bezeichnet das Herrschaftsgebiet eines Fürsten. Unter Fürstentümern verstand man bis zur Auflösung des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation 1806 die Herrschaftsgebiete der reichsunmittelbaren Reichsstände mit einem Fürsten als Oberhaupt. In geistlichen Territorien war das geistliche Oberhaupt zugleich das weltliche: Man spricht hierbei von einem Hochstift oder Fürstbistum beziehungsweise von einer Fürstabtei. Die geistlichen Fürstentümer wurden im Zuge der Säkularisation 1803 aufgehoben; die weltlichen Fürstentümer wurden entweder 1806 mediatisiert oder erlangten im Verband des Rheinbundes ihre Souveränität. Auch schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss wurden diejenigen Fürstbistümer Fürstentümer genannt, deren Herrschaft von protestantischen Landesherrn a (de)
  • Der Begriff Fürstentum bezeichnet das Herrschaftsgebiet eines Fürsten. Unter Fürstentümern verstand man bis zur Auflösung des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation 1806 die Herrschaftsgebiete der reichsunmittelbaren Reichsstände mit einem Fürsten als Oberhaupt. In geistlichen Territorien war das geistliche Oberhaupt zugleich das weltliche: Man spricht hierbei von einem Hochstift oder Fürstbistum beziehungsweise von einer Fürstabtei. Die geistlichen Fürstentümer wurden im Zuge der Säkularisation 1803 aufgehoben; die weltlichen Fürstentümer wurden entweder 1806 mediatisiert oder erlangten im Verband des Rheinbundes ihre Souveränität. Auch schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss wurden diejenigen Fürstbistümer Fürstentümer genannt, deren Herrschaft von protestantischen Landesherrn a (de)
rdfs:label
  • Fürstentum (de)
  • Fürstentum (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:governmentType of
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is prop-de:staatsform of
is foaf:primaryTopic of