Fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges konnte eine Person gegen ihren Willen in eine «geeignete Anstalt» eingewiesen werden. Der Begriff der «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» wurde infolge der Revision des Vormundschaftsrechts zum neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung «fürsorgerische Unterbringung» abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit auch in den Voraussetzungen und rechtlichen Folgen neu geregelt.

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  • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges konnte eine Person gegen ihren Willen in eine «geeignete Anstalt» eingewiesen werden. Der Begriff der «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» wurde infolge der Revision des Vormundschaftsrechts zum neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung «fürsorgerische Unterbringung» abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit auch in den Voraussetzungen und rechtlichen Folgen neu geregelt. Der Ausdruck stammte aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 397a ff. Voraussetzung für eine solche Einweisung war nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankung oder schwere Verwahrlosung, wenn der Person die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, und sie somit in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden sollte. Angeordnet und aufgehoben wurde der FFE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort des Patienten. (de)
  • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges konnte eine Person gegen ihren Willen in eine «geeignete Anstalt» eingewiesen werden. Der Begriff der «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» wurde infolge der Revision des Vormundschaftsrechts zum neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung «fürsorgerische Unterbringung» abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit auch in den Voraussetzungen und rechtlichen Folgen neu geregelt. Der Ausdruck stammte aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 397a ff. Voraussetzung für eine solche Einweisung war nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankung oder schwere Verwahrlosung, wenn der Person die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, und sie somit in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden sollte. Angeordnet und aufgehoben wurde der FFE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort des Patienten. (de)
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  • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges konnte eine Person gegen ihren Willen in eine «geeignete Anstalt» eingewiesen werden. Der Begriff der «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» wurde infolge der Revision des Vormundschaftsrechts zum neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung «fürsorgerische Unterbringung» abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit auch in den Voraussetzungen und rechtlichen Folgen neu geregelt. (de)
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  • Fürsorgerische Freiheitsentziehung (de)
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