Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden, wie z. B. Veräußerungsgewinne beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Ohne die Begünstigung käme es zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, weil der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: Zwar werden auch die außerordentlichen Einkünfte voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon

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  • Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden, wie z. B. Veräußerungsgewinne beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Ohne die Begünstigung käme es zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, weil der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: Zwar werden auch die außerordentlichen Einkünfte voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus. Zum leichteren Verständnis hier ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 30.000,- Euro. Das Arbeitsverhältnis endet zum Jahresende per Auflösungsvertrag. Dabei wird eine Abfindung von 10.000,- Euro vereinbart. Somit würde sich der Steuersatz des Arbeitnehmers in diesem Jahr auf Basis eines Einkommens von 40.000,- ergeben. Im Grundtarif wäre das ein Steuersatz von 22,35 %. Aufgrund der Fünftelregelung wird zur Berechnung des Steuersatzes aber nur ein Fünftel der Abfindung herangezogen, also 2.000,-. Insgesamt beträgt die Basis für den Steuersatz somit nur 32.000,- Euro. Es ergeben sich hieraus 19,37 %. Dieser Satz ist allerdings auf die vollen Einkünfte in Höhe von 40.000,- anzuwenden. Im Beispiel reduziert sich die Steuerlast aufgrund der Fünftelregelung um 1.192,- Euro. Sind also in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer folgendermaßen zu ermitteln: Sie beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Als Formel ergibt sich dann aus dem Gesetz: mit Tarifliche Einkommensteuer gem. §32a EStG auf Einkünfte in Höhe von (...) Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte Außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung) Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. Bei Veräußerungsgewinnen gibt es für Steuerpflichtige über 55 Jahre noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz und einen besonderen Freibetrag zu wählen. Das geht aber nur ein einziges Mal im Leben. Wenn das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht ist, hat die Fünftelregelung keine Auswirkung. In diesem Fall unterliegt bereits das "erste Fünftel" dem Spitzensteuersatz (in Deutschland 45 %), und somit auch der gesamte Betrag der außerordentlichen Einkünfte. Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der Fünftelregelung reguläre Einkünfte auch einen negativen Einfluss auf das Nettoeinkommen haben können. Dies verdeutlichen die unten stehenden Beispiele 2 und 3. (de)
  • Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden, wie z. B. Veräußerungsgewinne beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Ohne die Begünstigung käme es zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, weil der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: Zwar werden auch die außerordentlichen Einkünfte voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus. Zum leichteren Verständnis hier ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 30.000,- Euro. Das Arbeitsverhältnis endet zum Jahresende per Auflösungsvertrag. Dabei wird eine Abfindung von 10.000,- Euro vereinbart. Somit würde sich der Steuersatz des Arbeitnehmers in diesem Jahr auf Basis eines Einkommens von 40.000,- ergeben. Im Grundtarif wäre das ein Steuersatz von 22,35 %. Aufgrund der Fünftelregelung wird zur Berechnung des Steuersatzes aber nur ein Fünftel der Abfindung herangezogen, also 2.000,-. Insgesamt beträgt die Basis für den Steuersatz somit nur 32.000,- Euro. Es ergeben sich hieraus 19,37 %. Dieser Satz ist allerdings auf die vollen Einkünfte in Höhe von 40.000,- anzuwenden. Im Beispiel reduziert sich die Steuerlast aufgrund der Fünftelregelung um 1.192,- Euro. Sind also in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer folgendermaßen zu ermitteln: Sie beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte. Als Formel ergibt sich dann aus dem Gesetz: mit Tarifliche Einkommensteuer gem. §32a EStG auf Einkünfte in Höhe von (...) Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte Außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindung) Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. Bei Veräußerungsgewinnen gibt es für Steuerpflichtige über 55 Jahre noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz und einen besonderen Freibetrag zu wählen. Das geht aber nur ein einziges Mal im Leben. Wenn das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht ist, hat die Fünftelregelung keine Auswirkung. In diesem Fall unterliegt bereits das "erste Fünftel" dem Spitzensteuersatz (in Deutschland 45 %), und somit auch der gesamte Betrag der außerordentlichen Einkünfte. Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der Fünftelregelung reguläre Einkünfte auch einen negativen Einfluss auf das Nettoeinkommen haben können. Dies verdeutlichen die unten stehenden Beispiele 2 und 3. (de)
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  • Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden, wie z. B. Veräußerungsgewinne beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Ohne die Begünstigung käme es zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, weil der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: Zwar werden auch die außerordentlichen Einkünfte voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon (de)
  • Mit der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt (§ 34 EStG). Bei diesen sog. "tarifbegünstigten Einkünften" handelt es sich um Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden, wie z. B. Veräußerungsgewinne beim Verkauf eines Gewerbebetriebes, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Ohne die Begünstigung käme es zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung, weil der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression viel stärker ansteigen würde als bei Verteilung auf mehrere Jahre. Ziel der Fünftelregelung ist es, hierfür einen Ausgleich zu schaffen: Zwar werden auch die außerordentlichen Einkünfte voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon (de)
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  • Fünftelregelung (de)
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