Der aus dem römischen Recht stammende Rechtssatz „fur enim semper moram facere videtur“, kurz „fur semper in mora“ bedeutet, dass ein Dieb immer im Verzug ist (gemeint ist der Verzug der Rückgabe der gestohlenen Sache). Dies hat zur Folge, dass der Dieb immer verschärft und auch für den zufälligen Untergang der Sache haftet, selbst dann wenn der Untergang der Sache für ihn weder vermeidbar, noch vorhersehbar war. Dieser römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz hat in Deutschland in § 848 BGB seinen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden und gilt bis heute.

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  • Der aus dem römischen Recht stammende Rechtssatz „fur enim semper moram facere videtur“, kurz „fur semper in mora“ bedeutet, dass ein Dieb immer im Verzug ist (gemeint ist der Verzug der Rückgabe der gestohlenen Sache). Dies hat zur Folge, dass der Dieb immer verschärft und auch für den zufälligen Untergang der Sache haftet, selbst dann wenn der Untergang der Sache für ihn weder vermeidbar, noch vorhersehbar war. Dieser römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz hat in Deutschland in § 848 BGB seinen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden und gilt bis heute. Darüber hinaus besteht der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung Vermögenswerte in seinen Besitz gebracht bzw. durch vorsätzliches, eine unerlaubte Handlung darstellendes Unterlassen in seinem Besitz gehalten hat, als stets in Verzug anzusehen ist. Die grundsätzlich für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung ist in einer derartigen Konstellation entbehrlich, der Verzug tritt unmittelbar durch Entziehung einer Sache oder eines Geldbetrags ein. Es handelt sich um einen besonderen Grund im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Begründet wird dies damit, dass der Täter einer unerlaubten Handlung einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe der durch einen rechtswidrigen Eingriff erlangten Sache nicht bedarf. Dieser allgemeinen Beurteilung sollen auch § 848 und § 849 BGB, die einige Verzugsfolgen ohne Mahnung eintreten lassen, nicht entgegenstehen. (de)
  • Der aus dem römischen Recht stammende Rechtssatz „fur enim semper moram facere videtur“, kurz „fur semper in mora“ bedeutet, dass ein Dieb immer im Verzug ist (gemeint ist der Verzug der Rückgabe der gestohlenen Sache). Dies hat zur Folge, dass der Dieb immer verschärft und auch für den zufälligen Untergang der Sache haftet, selbst dann wenn der Untergang der Sache für ihn weder vermeidbar, noch vorhersehbar war. Dieser römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz hat in Deutschland in § 848 BGB seinen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden und gilt bis heute. Darüber hinaus besteht der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung Vermögenswerte in seinen Besitz gebracht bzw. durch vorsätzliches, eine unerlaubte Handlung darstellendes Unterlassen in seinem Besitz gehalten hat, als stets in Verzug anzusehen ist. Die grundsätzlich für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung ist in einer derartigen Konstellation entbehrlich, der Verzug tritt unmittelbar durch Entziehung einer Sache oder eines Geldbetrags ein. Es handelt sich um einen besonderen Grund im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Begründet wird dies damit, dass der Täter einer unerlaubten Handlung einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe der durch einen rechtswidrigen Eingriff erlangten Sache nicht bedarf. Dieser allgemeinen Beurteilung sollen auch § 848 und § 849 BGB, die einige Verzugsfolgen ohne Mahnung eintreten lassen, nicht entgegenstehen. (de)
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  • Der aus dem römischen Recht stammende Rechtssatz „fur enim semper moram facere videtur“, kurz „fur semper in mora“ bedeutet, dass ein Dieb immer im Verzug ist (gemeint ist der Verzug der Rückgabe der gestohlenen Sache). Dies hat zur Folge, dass der Dieb immer verschärft und auch für den zufälligen Untergang der Sache haftet, selbst dann wenn der Untergang der Sache für ihn weder vermeidbar, noch vorhersehbar war. Dieser römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz hat in Deutschland in § 848 BGB seinen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden und gilt bis heute. (de)
  • Der aus dem römischen Recht stammende Rechtssatz „fur enim semper moram facere videtur“, kurz „fur semper in mora“ bedeutet, dass ein Dieb immer im Verzug ist (gemeint ist der Verzug der Rückgabe der gestohlenen Sache). Dies hat zur Folge, dass der Dieb immer verschärft und auch für den zufälligen Untergang der Sache haftet, selbst dann wenn der Untergang der Sache für ihn weder vermeidbar, noch vorhersehbar war. Dieser römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz hat in Deutschland in § 848 BGB seinen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden und gilt bis heute. (de)
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  • Fur semper in mora (de)
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