Die Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit in Deutschland bietet seit dem 1. Februar 2006 bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsagentur freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die freiwillige Weiterversicherung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt, sie wird in § 28a SGB III geregelt. Im Beschäftigungschancengesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde die freiwillige Weiterversicherung für Selbständige und Beschäftigte (künftig Antragspflichtversicherung) entfristet. Seit 2011 besteht die Möglichkeit der „Versicherungspflicht auf Antrag“.

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  • Die Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit in Deutschland bietet seit dem 1. Februar 2006 bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsagentur freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die freiwillige Weiterversicherung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt, sie wird in § 28a SGB III geregelt. Im Beschäftigungschancengesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde die freiwillige Weiterversicherung für Selbständige und Beschäftigte (künftig Antragspflichtversicherung) entfristet. Seit 2011 besteht die Möglichkeit der „Versicherungspflicht auf Antrag“. (de)
  • Die Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit in Deutschland bietet seit dem 1. Februar 2006 bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsagentur freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die freiwillige Weiterversicherung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt, sie wird in § 28a SGB III geregelt. Im Beschäftigungschancengesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde die freiwillige Weiterversicherung für Selbständige und Beschäftigte (künftig Antragspflichtversicherung) entfristet. Seit 2011 besteht die Möglichkeit der „Versicherungspflicht auf Antrag“. (de)
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  • Die Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit in Deutschland bietet seit dem 1. Februar 2006 bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsagentur freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die freiwillige Weiterversicherung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt, sie wird in § 28a SGB III geregelt. Im Beschäftigungschancengesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde die freiwillige Weiterversicherung für Selbständige und Beschäftigte (künftig Antragspflichtversicherung) entfristet. Seit 2011 besteht die Möglichkeit der „Versicherungspflicht auf Antrag“. (de)
  • Die Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit in Deutschland bietet seit dem 1. Februar 2006 bestimmten Personengruppen die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsagentur freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die freiwillige Weiterversicherung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt, sie wird in § 28a SGB III geregelt. Im Beschäftigungschancengesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurde die freiwillige Weiterversicherung für Selbständige und Beschäftigte (künftig Antragspflichtversicherung) entfristet. Seit 2011 besteht die Möglichkeit der „Versicherungspflicht auf Antrag“. (de)
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  • Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit (de)
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