Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

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  • Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, mussten bis 2010 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Absatz 1 SGB VI von fünf Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllt haben. Seit 2010 gibt es diese Voraussetzungen für Beitragszeiten ab 2010 nicht mehr. Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2014 beträgt der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung 85,05 € pro Monat und der Höchstbeitrag 1.124,55 € pro Monat. Der Höchstbeitrag stieg 2015 auf 1.143,45 € pro Monat. (de)
  • Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, mussten bis 2010 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Absatz 1 SGB VI von fünf Jahren bei Beginn der freiwilligen Versicherung erfüllt haben. Seit 2010 gibt es diese Voraussetzungen für Beitragszeiten ab 2010 nicht mehr. Bezieher einer Altersvollrente sind von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2014 beträgt der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung 85,05 € pro Monat und der Höchstbeitrag 1.124,55 € pro Monat. Der Höchstbeitrag stieg 2015 auf 1.143,45 € pro Monat. (de)
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  • Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. (de)
  • Freiwillige Beiträge sind Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht als Pflichtbeiträge erbracht werden (§ 55 Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Nach Absatz 1 des § 7 SGB VI sind für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Personen, die sich freiwillig versichern wollen, dürfen nicht bereits versicherungspflichtig in der deutschen Rentenversicherung sein und sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. (de)
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  • Freiwillige Beiträge (de)
  • Freiwillige Beiträge (de)
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