Die freiheitliche demokratische Grundordnung (abgekürzt: fdGO oder FDGO, oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder die Bundesregierung. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht. Die Definitionsformel der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde und wird von Teilen des linken Spektrums bis hin zur Antifa als „Kampfbegriff“ und wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit abgelehnt.

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  • Die freiheitliche demokratische Grundordnung (abgekürzt: fdGO oder FDGO, oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder die Bundesregierung. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht. Die Definitionsformel der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde und wird von Teilen des linken Spektrums bis hin zur Antifa als „Kampfbegriff“ und wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit abgelehnt. Ihre grundsätzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung für die Teilnahme am politischen Leben, ausdrücklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien, welche andernfalls verboten werden können (vgl. hierzu Parteienprivileg). Zwar ist es prinzipiell legitim, auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten – was mit einer Zweidrittelmehrheit auch möglich ist –, dabei müssen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben. Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes.Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ – BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.) Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung von Grundrechten. Als ultima ratio zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu. (de)
  • Die freiheitliche demokratische Grundordnung (abgekürzt: fdGO oder FDGO, oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder die Bundesregierung. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht. Die Definitionsformel der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde und wird von Teilen des linken Spektrums bis hin zur Antifa als „Kampfbegriff“ und wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit abgelehnt. Ihre grundsätzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung für die Teilnahme am politischen Leben, ausdrücklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien, welche andernfalls verboten werden können (vgl. hierzu Parteienprivileg). Zwar ist es prinzipiell legitim, auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten – was mit einer Zweidrittelmehrheit auch möglich ist –, dabei müssen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben. Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes.Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ – BVerfGE 2, 1 (Ls. 2, 12 f.) Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung von Grundrechten. Als ultima ratio zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu. (de)
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  • Die freiheitliche demokratische Grundordnung (abgekürzt: fdGO oder FDGO, oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder die Bundesregierung. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht. Die Definitionsformel der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde und wird von Teilen des linken Spektrums bis hin zur Antifa als „Kampfbegriff“ und wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit abgelehnt. (de)
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