Frei Haus ist eine Handelsklausel zwischen Kaufleuten, wonach der Lieferant die gesamten Transportkosten bis zum Empfänger der Ware trägt. Den Gefahrübergang regelt diese Klausel nicht. Der Terminus gehört zwar nicht zu den Incoterms, wird aber als Handelsklausel nach § 346 HGB angesehen; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Was mit „frei Haus“ gemeint ist, muss im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Abnahme von erworbenen Waren gesehen werden. Jedenfalls ist der Empfänger nicht Schuldner der Frachtkosten. Nach deutschem Handelsbrauch bedeutet „frei Haus“, dass der Verkäufer im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer trägt, nicht aber auch das Transportrisiko.

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  • Frei Haus ist eine Handelsklausel zwischen Kaufleuten, wonach der Lieferant die gesamten Transportkosten bis zum Empfänger der Ware trägt. Den Gefahrübergang regelt diese Klausel nicht. Der Terminus gehört zwar nicht zu den Incoterms, wird aber als Handelsklausel nach § 346 HGB angesehen; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Was mit „frei Haus“ gemeint ist, muss im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Abnahme von erworbenen Waren gesehen werden. Jedenfalls ist der Empfänger nicht Schuldner der Frachtkosten. Nach deutschem Handelsbrauch bedeutet „frei Haus“, dass der Verkäufer im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer trägt, nicht aber auch das Transportrisiko. Übersehen wird, dass die besonders schadensträchtige Be- und Entladung im deutschen Kaufrecht nicht geregelt ist und durch die „frei Haus“-Klausel auch keine eindeutige vertragliche Regelung erfährt. Zudem wird nach deutschem Recht bestimmt, dass ohne weitere vertragliche Absprache eine Holschuld (§ 269 BGB; und nicht eine Bring- oder Schickschuld) zugrunde liegt. Demnach sind, ohne besondere Vereinbarung, die Kosten des Transports (und der Verpackung) vom Käufer der Ware zu tragen. Bei Vereinbarung einer Schickschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs jedoch vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Ware an den ersten Frachtführer übergeben wird. Der Frachtführer oder Spediteur hat zwar bei Verlust oder Beschädigung der Ware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 407–450 HGB) zu haften, jedoch im Regelfall nur bis zu den gesetzlich bestimmten Haftungsgrenzen (i. d. R. 8,33 SZR pro kg Rohgewicht gemäß § 431 HGB). Geht demnach die Ware während des Transportes unter, so haftet zwar in der Regel der Frachtführer, den darüber hinausgehenden Schaden muss dann jedoch der Käufer (oder dessen Versicherung) tragen. Der Versendungskauf ist in den §§ 447 und 448 des BGB geregelt. Eindeutig regelt die Vereinbarung „frei Haus“, wer die Kosten des Transports trägt; nämlich der Verkäufer. Ist beispielsweise auf einem Lieferschein „frei Haus“ als Lieferbedingung vermerkt, kann abweichend vom gesetzlichen Regelfall des Versendungskaufs zwischen den Vertragspartnern dennoch vereinbart sein, dass die Preisgefahr erst dann auf den Käufer übergeht, wenn die Ware am „Zielort“ übergeben wurde. Im Unterschied zur Lieferung frei Haus kann die Lieferung auch ab Werk, unfrei oder frachtfrei erfolgen. Die Incoterms beinhalten die internationalen Regeln bezüglich der Transport-, Versicherungs- und Zollkosten. Darüber hinaus treffen die Incoterms auch Aussagen über den Gefahrenübergang. (de)
  • Frei Haus ist eine Handelsklausel zwischen Kaufleuten, wonach der Lieferant die gesamten Transportkosten bis zum Empfänger der Ware trägt. Den Gefahrübergang regelt diese Klausel nicht. Der Terminus gehört zwar nicht zu den Incoterms, wird aber als Handelsklausel nach § 346 HGB angesehen; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Was mit „frei Haus“ gemeint ist, muss im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Abnahme von erworbenen Waren gesehen werden. Jedenfalls ist der Empfänger nicht Schuldner der Frachtkosten. Nach deutschem Handelsbrauch bedeutet „frei Haus“, dass der Verkäufer im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer trägt, nicht aber auch das Transportrisiko. Übersehen wird, dass die besonders schadensträchtige Be- und Entladung im deutschen Kaufrecht nicht geregelt ist und durch die „frei Haus“-Klausel auch keine eindeutige vertragliche Regelung erfährt. Zudem wird nach deutschem Recht bestimmt, dass ohne weitere vertragliche Absprache eine Holschuld (§ 269 BGB; und nicht eine Bring- oder Schickschuld) zugrunde liegt. Demnach sind, ohne besondere Vereinbarung, die Kosten des Transports (und der Verpackung) vom Käufer der Ware zu tragen. Bei Vereinbarung einer Schickschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs jedoch vom Verkäufer auf den Käufer über, sobald die Ware an den ersten Frachtführer übergeben wird. Der Frachtführer oder Spediteur hat zwar bei Verlust oder Beschädigung der Ware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§§ 407–450 HGB) zu haften, jedoch im Regelfall nur bis zu den gesetzlich bestimmten Haftungsgrenzen (i. d. R. 8,33 SZR pro kg Rohgewicht gemäß § 431 HGB). Geht demnach die Ware während des Transportes unter, so haftet zwar in der Regel der Frachtführer, den darüber hinausgehenden Schaden muss dann jedoch der Käufer (oder dessen Versicherung) tragen. Der Versendungskauf ist in den §§ 447 und 448 des BGB geregelt. Eindeutig regelt die Vereinbarung „frei Haus“, wer die Kosten des Transports trägt; nämlich der Verkäufer. Ist beispielsweise auf einem Lieferschein „frei Haus“ als Lieferbedingung vermerkt, kann abweichend vom gesetzlichen Regelfall des Versendungskaufs zwischen den Vertragspartnern dennoch vereinbart sein, dass die Preisgefahr erst dann auf den Käufer übergeht, wenn die Ware am „Zielort“ übergeben wurde. Im Unterschied zur Lieferung frei Haus kann die Lieferung auch ab Werk, unfrei oder frachtfrei erfolgen. Die Incoterms beinhalten die internationalen Regeln bezüglich der Transport-, Versicherungs- und Zollkosten. Darüber hinaus treffen die Incoterms auch Aussagen über den Gefahrenübergang. (de)
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  • Frei Haus ist eine Handelsklausel zwischen Kaufleuten, wonach der Lieferant die gesamten Transportkosten bis zum Empfänger der Ware trägt. Den Gefahrübergang regelt diese Klausel nicht. Der Terminus gehört zwar nicht zu den Incoterms, wird aber als Handelsklausel nach § 346 HGB angesehen; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Was mit „frei Haus“ gemeint ist, muss im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Abnahme von erworbenen Waren gesehen werden. Jedenfalls ist der Empfänger nicht Schuldner der Frachtkosten. Nach deutschem Handelsbrauch bedeutet „frei Haus“, dass der Verkäufer im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer trägt, nicht aber auch das Transportrisiko. (de)
  • Frei Haus ist eine Handelsklausel zwischen Kaufleuten, wonach der Lieferant die gesamten Transportkosten bis zum Empfänger der Ware trägt. Den Gefahrübergang regelt diese Klausel nicht. Der Terminus gehört zwar nicht zu den Incoterms, wird aber als Handelsklausel nach § 346 HGB angesehen; es gibt auch keine gesetzliche Definition dieser Klausel. Was mit „frei Haus“ gemeint ist, muss im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Abnahme von erworbenen Waren gesehen werden. Jedenfalls ist der Empfänger nicht Schuldner der Frachtkosten. Nach deutschem Handelsbrauch bedeutet „frei Haus“, dass der Verkäufer im Rahmen einer qualifizierten Schickschuld die Frachtkosten bis zum Käufer trägt, nicht aber auch das Transportrisiko. (de)
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  • Frei Haus (de)
  • Frei Haus (de)
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