Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT). Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des Bundestages dar. Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als fünf Prozent der Sitze hält, wird als Gruppe anerkannt. Ihnen stehen weniger Rechte als den Fraktionen zu, sie haben jedoch Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete.

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  • Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT). Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des Bundestages dar. Fraktionen bilden sich aus Parlamentariern derselben Partei oder aus Parteien, die in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren. Die Bedingungen ihrer Bildung, ihre Aufgaben und Rechte sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (kurz: Abgeordnetengesetz - AbgG) in den Paragrafen 45 bis 54 AbgG und gemäß § 45 Absatz 2 AbgG nachrangig in der Geschäftsordnung des Bundestages (Kurz: GoBT) geregelt. Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als fünf Prozent der Sitze hält, wird als Gruppe anerkannt. Ihnen stehen weniger Rechte als den Fraktionen zu, sie haben jedoch Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete. (de)
  • Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT). Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des Bundestages dar. Fraktionen bilden sich aus Parlamentariern derselben Partei oder aus Parteien, die in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren. Die Bedingungen ihrer Bildung, ihre Aufgaben und Rechte sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (kurz: Abgeordnetengesetz - AbgG) in den Paragrafen 45 bis 54 AbgG und gemäß § 45 Absatz 2 AbgG nachrangig in der Geschäftsordnung des Bundestages (Kurz: GoBT) geregelt. Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als fünf Prozent der Sitze hält, wird als Gruppe anerkannt. Ihnen stehen weniger Rechte als den Fraktionen zu, sie haben jedoch Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete. (de)
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  • Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT). Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des Bundestages dar. Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als fünf Prozent der Sitze hält, wird als Gruppe anerkannt. Ihnen stehen weniger Rechte als den Fraktionen zu, sie haben jedoch Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete. (de)
  • Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Prozent der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GoBT). Sie stellen zentrale Handlungseinheiten des Bundestages dar. Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als fünf Prozent der Sitze hält, wird als Gruppe anerkannt. Ihnen stehen weniger Rechte als den Fraktionen zu, sie haben jedoch Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelpersonen oder Personen aus Gruppierungen, die nicht als Gruppe anerkannt sind, gelten als fraktionslose Abgeordnete. (de)
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  • Fraktion (Bundestag) (de)
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