Eine Fortsetzungsklausel ist eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, die die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters anordnet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Nach einer Fortsetzungsklausel führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters fort, sein Gesellschaftsanteil wächst ihnen zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über Abfindungsansprüche, steht den Erben nach § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu.

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  • Eine Fortsetzungsklausel ist eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, die die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters anordnet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Nach einer Fortsetzungsklausel führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters fort, sein Gesellschaftsanteil wächst ihnen zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über Abfindungsansprüche, steht den Erben nach § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu. In einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) scheidet ein (persönlich haftenden) Gesellschafter mit seinem Tod aus (§ 131 III Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB). Sein Gesellschaftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu, eine Auflösung der Gesellschaft erfolgt nicht. Eine Fortsetzungsklausel ist bei diesen Gesellschaftsformen daher nicht notwendig. (de)
  • Eine Fortsetzungsklausel ist eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, die die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters anordnet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Nach einer Fortsetzungsklausel führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters fort, sein Gesellschaftsanteil wächst ihnen zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über Abfindungsansprüche, steht den Erben nach § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu. In einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) scheidet ein (persönlich haftenden) Gesellschafter mit seinem Tod aus (§ 131 III Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB). Sein Gesellschaftsanteil wächst den anderen Gesellschaftern (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu, eine Auflösung der Gesellschaft erfolgt nicht. Eine Fortsetzungsklausel ist bei diesen Gesellschaftsformen daher nicht notwendig. (de)
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  • Eine Fortsetzungsklausel ist eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, die die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters anordnet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Nach einer Fortsetzungsklausel führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters fort, sein Gesellschaftsanteil wächst ihnen zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über Abfindungsansprüche, steht den Erben nach § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu. (de)
  • Eine Fortsetzungsklausel ist eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft, die die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters anordnet. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Nach einer Fortsetzungsklausel führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters fort, sein Gesellschaftsanteil wächst ihnen zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über Abfindungsansprüche, steht den Erben nach § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des Kapitalwertes der Mitgliedschaft gegen die Gesellschaft zu. (de)
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  • Fortsetzungsklausel (de)
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