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- Unter dem Begriff Forschungsbau wird seit der Föderalismusreform in Deutschland die gemeinsame Förderung von Neu-, Um oder Erweiterungsbauten einschließlich Großgeräten an Hochschulen verstanden, die in gemeinsamer, jeweils hälftiger Finanzierung des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes stehen und die gemeinsame Förderung von Hochschulbauten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ablöst. Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Artikel 91b Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes. Als Forschungsbauten sind Gebäude anzusehen, die wesentlich der Forschung dienen, ein Alleinstellungsmerkmal vor dem Hintergrund der zwingend notwendigen kohärenten Forschungsprogrammatik aufweisen und über ein Investitionsvolumen von über 5 Mio. Euro hinausgehen. Die Länder reichen in einem zweistufigen Begutachtungsverfahren entsprechende Anträge beim mit der Durchführung beauftragten Wissenschaftsrat ein, ein Bewilligungsausschuss entscheidet über die Ablehnung bzw. Bewilligung und Reihung der Anträge nach Prioritäten. (de)
- Unter dem Begriff Forschungsbau wird seit der Föderalismusreform in Deutschland die gemeinsame Förderung von Neu-, Um oder Erweiterungsbauten einschließlich Großgeräten an Hochschulen verstanden, die in gemeinsamer, jeweils hälftiger Finanzierung des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes stehen und die gemeinsame Förderung von Hochschulbauten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ablöst. Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Artikel 91b Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes. Als Forschungsbauten sind Gebäude anzusehen, die wesentlich der Forschung dienen, ein Alleinstellungsmerkmal vor dem Hintergrund der zwingend notwendigen kohärenten Forschungsprogrammatik aufweisen und über ein Investitionsvolumen von über 5 Mio. Euro hinausgehen. Die Länder reichen in einem zweistufigen Begutachtungsverfahren entsprechende Anträge beim mit der Durchführung beauftragten Wissenschaftsrat ein, ein Bewilligungsausschuss entscheidet über die Ablehnung bzw. Bewilligung und Reihung der Anträge nach Prioritäten. (de)
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- Unter dem Begriff Forschungsbau wird seit der Föderalismusreform in Deutschland die gemeinsame Förderung von Neu-, Um oder Erweiterungsbauten einschließlich Großgeräten an Hochschulen verstanden, die in gemeinsamer, jeweils hälftiger Finanzierung des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes stehen und die gemeinsame Förderung von Hochschulbauten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ablöst. Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Artikel 91b Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes. Als Forschungsbauten sind Gebäude anzusehen, die wesentlich der Forschung dienen, ein Alleinstellungsmerkmal vor dem Hintergrund der zwingend notwendigen kohärenten Forschungsprogrammatik aufweisen und über ein Investitionsvolumen von über 5 Mio. Euro hinausgehen. Die Länder reichen in einem zweistufigen Begutachtungsver (de)
- Unter dem Begriff Forschungsbau wird seit der Föderalismusreform in Deutschland die gemeinsame Förderung von Neu-, Um oder Erweiterungsbauten einschließlich Großgeräten an Hochschulen verstanden, die in gemeinsamer, jeweils hälftiger Finanzierung des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes stehen und die gemeinsame Förderung von Hochschulbauten nach dem Hochschulbauförderungsgesetz ablöst. Grundlage hierfür ist der neu geschaffene Artikel 91b Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes. Als Forschungsbauten sind Gebäude anzusehen, die wesentlich der Forschung dienen, ein Alleinstellungsmerkmal vor dem Hintergrund der zwingend notwendigen kohärenten Forschungsprogrammatik aufweisen und über ein Investitionsvolumen von über 5 Mio. Euro hinausgehen. Die Länder reichen in einem zweistufigen Begutachtungsver (de)
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- Forschungsbau (de)
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