Die Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) enthält rechtliche Bestimmungen, die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels (§ 1 FlsBergV) zu beachten sind. Der umfangreiche 2. Abschnitt (§§ 2–18) der FlsBergV nimmt unter anderem Regelungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, zu den Arbeitsbedingungen, zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Plattformen sowie zu Taucharbeiten und Arbeiten in Unterdruckkammern vor.

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  • Die Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) enthält rechtliche Bestimmungen, die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels (§ 1 FlsBergV) zu beachten sind. Ihre Ermächtigung hat die FlsBergV in den §§ 65–68 des Bundesberggesetzes, das nach seinem § 2 Abs. 3 auch auf bestimmte bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen im Bereich des deutschen Festlandsockels anzuwenden ist. Mit der Verordnung wurden auch die arbeitsschutzrechtliche Änderungsrichtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28) und die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) umgesetzt. Der umfangreiche 2. Abschnitt (§§ 2–18) der FlsBergV nimmt unter anderem Regelungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, zu den Arbeitsbedingungen, zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Plattformen sowie zu Taucharbeiten und Arbeiten in Unterdruckkammern vor. Im 3. Abschnitt (§§ 19–25) werden vor allem sicherheitliche Vorgaben bei der Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen, namentlich von solchen nach Erdöl und Erdgas, erteilt. Der 4. Abschnitt (§§ 26–34) regelt Belange des Meeres- und Meeresbodenschutzes, der 5. Abschnitt (§§ 35–39) solche der Gefahrenabwehr in Bezug auf den Schiffs- und Luftverkehr sowie auf Unterwasserkabel. Die ausführlichen Schlussvorschriften des 6. Abschnitts (§§ 40–49) umfassen unter anderem Bestimmungen zur betrieblichen Sicherheit und Verantwortlichkeit, zur Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen sowie zum Zugänglichmachen des Verordnungstextes durch den Unternehmer. Der darin ebenfalls enthaltene Ordnungswidrigkeiten-Katalog (§ 47 FlsBergV) ist materiell von den Vorschriften der „Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels (FlsOWiZustV)“ vom 14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6) zu unterscheiden, die lediglich Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen nehmen (§ 1 FlsOWiZustV) Der praktische Anwendungsbedarf der FlsBergV besteht vor allem bei Offshore-Bohrungen nach Lagerstätten, aber seit einiger Zeit auch bei der Errichtung einzelner Offshore-Windenergieanlagen und gegebenenfalls zukünftig bei der Einrichtung von Offshore-Windparks. (de)
  • Die Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) enthält rechtliche Bestimmungen, die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels (§ 1 FlsBergV) zu beachten sind. Ihre Ermächtigung hat die FlsBergV in den §§ 65–68 des Bundesberggesetzes, das nach seinem § 2 Abs. 3 auch auf bestimmte bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen im Bereich des deutschen Festlandsockels anzuwenden ist. Mit der Verordnung wurden auch die arbeitsschutzrechtliche Änderungsrichtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28) und die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) umgesetzt. Der umfangreiche 2. Abschnitt (§§ 2–18) der FlsBergV nimmt unter anderem Regelungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, zu den Arbeitsbedingungen, zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Plattformen sowie zu Taucharbeiten und Arbeiten in Unterdruckkammern vor. Im 3. Abschnitt (§§ 19–25) werden vor allem sicherheitliche Vorgaben bei der Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen, namentlich von solchen nach Erdöl und Erdgas, erteilt. Der 4. Abschnitt (§§ 26–34) regelt Belange des Meeres- und Meeresbodenschutzes, der 5. Abschnitt (§§ 35–39) solche der Gefahrenabwehr in Bezug auf den Schiffs- und Luftverkehr sowie auf Unterwasserkabel. Die ausführlichen Schlussvorschriften des 6. Abschnitts (§§ 40–49) umfassen unter anderem Bestimmungen zur betrieblichen Sicherheit und Verantwortlichkeit, zur Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen sowie zum Zugänglichmachen des Verordnungstextes durch den Unternehmer. Der darin ebenfalls enthaltene Ordnungswidrigkeiten-Katalog (§ 47 FlsBergV) ist materiell von den Vorschriften der „Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels (FlsOWiZustV)“ vom 14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6) zu unterscheiden, die lediglich Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen nehmen (§ 1 FlsOWiZustV) Der praktische Anwendungsbedarf der FlsBergV besteht vor allem bei Offshore-Bohrungen nach Lagerstätten, aber seit einiger Zeit auch bei der Errichtung einzelner Offshore-Windenergieanlagen und gegebenenfalls zukünftig bei der Einrichtung von Offshore-Windparks. (de)
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  • FlsBergV
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  • 1989-03-21 (xsd:date)
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  • Bundesrepublik Deutschland
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prop-de:kurztitel
  • Festlandsockel-Bergverordnung
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  • Art. 14 VO vom 2. Juni 2016
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  • §§ 65, 66, 67 Nr. 1 u. 8,
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  • Die Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) enthält rechtliche Bestimmungen, die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels (§ 1 FlsBergV) zu beachten sind. Der umfangreiche 2. Abschnitt (§§ 2–18) der FlsBergV nimmt unter anderem Regelungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, zu den Arbeitsbedingungen, zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Plattformen sowie zu Taucharbeiten und Arbeiten in Unterdruckkammern vor. (de)
  • Die Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV) enthält rechtliche Bestimmungen, die bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels (§ 1 FlsBergV) zu beachten sind. Der umfangreiche 2. Abschnitt (§§ 2–18) der FlsBergV nimmt unter anderem Regelungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, zu den Arbeitsbedingungen, zur Gefahrenabwehr, zur Verwendung von Plattformen sowie zu Taucharbeiten und Arbeiten in Unterdruckkammern vor. (de)
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  • Festlandsockel-Bergverordnung (de)
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