Gesetzliche, arbeitsfreie Feiertage in der DDR waren: Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ fünf Feiertage gestrichen. Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 Reformationstag sowie Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. In der Verordnung war auch bestimmt, dass die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen ist. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an zwei Sonnabenden im November und Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden.

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  • Gesetzliche, arbeitsfreie Feiertage in der DDR waren: Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ fünf Feiertage gestrichen. Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 Reformationstag sowie Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. In der Verordnung war auch bestimmt, dass die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen ist. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an zwei Sonnabenden im November und Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden. Nach der politischen Wende in der DDR 1989 wurden die gestrichenen Feiertage (außer dem Tag der Befreiung) kurz vor Ostern 1990 wieder eingeführt; Ostermontag und Christi Himmelfahrt waren in den letzten Monaten der DDR somit wieder gesetzlich arbeitsfreie Feiertage. Der gleichfalls wieder eingeführte Reformationstag blieb gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C – Sozialer ArbeitsschutzAbschnitt III, Ziffer 3 bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen fortgeltendes Recht der DDR und damit gesetzlicher Feiertag in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Während heute in Deutschland zwischen bundeseinheitlichen (zum Beispiel Christi Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit) und regional begrenzten (zum Beispiel Fronleichnam, Buß- und Bettag) Feiertagen unterschieden wird, wurden in der DDR seit 1967 alle Feiertage einheitlich im gesamten Staatsgebiet begangen. (de)
  • Gesetzliche, arbeitsfreie Feiertage in der DDR waren: Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ fünf Feiertage gestrichen. Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 Reformationstag sowie Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. In der Verordnung war auch bestimmt, dass die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen ist. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an zwei Sonnabenden im November und Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden. Nach der politischen Wende in der DDR 1989 wurden die gestrichenen Feiertage (außer dem Tag der Befreiung) kurz vor Ostern 1990 wieder eingeführt; Ostermontag und Christi Himmelfahrt waren in den letzten Monaten der DDR somit wieder gesetzlich arbeitsfreie Feiertage. Der gleichfalls wieder eingeführte Reformationstag blieb gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C – Sozialer ArbeitsschutzAbschnitt III, Ziffer 3 bis zum In-Kraft-Treten landesrechtlicher Regelungen fortgeltendes Recht der DDR und damit gesetzlicher Feiertag in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Während heute in Deutschland zwischen bundeseinheitlichen (zum Beispiel Christi Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit) und regional begrenzten (zum Beispiel Fronleichnam, Buß- und Bettag) Feiertagen unterschieden wird, wurden in der DDR seit 1967 alle Feiertage einheitlich im gesamten Staatsgebiet begangen. (de)
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  • Gesetzliche, arbeitsfreie Feiertage in der DDR waren: Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ fünf Feiertage gestrichen. Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 Reformationstag sowie Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. In der Verordnung war auch bestimmt, dass die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen ist. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an zwei Sonnabenden im November und Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden. (de)
  • Gesetzliche, arbeitsfreie Feiertage in der DDR waren: Auf der Grundlage von Festlegungen des VII. Parteitags der SED (17. bis 22. April 1967) wurden im Zusammenhang mit der Einführung der „Fünftagewoche“ fünf Feiertage gestrichen. Da die Verordnung am 28. August 1967 in Kraft trat, waren 1967 Reformationstag sowie Buß- und Bettag keine Feiertage mehr. In der Verordnung war auch bestimmt, dass die Arbeitszeit von Karfreitag und Pfingstmontag am Sonnabend nach Ostern bzw. Pfingsten nachzuholen ist. Diese Regelung wurde wenige Jahre später aufgehoben. Die freien Nachmittage am 24. Dezember (Heiligabend) und 31. Dezember (Silvester) mussten an zwei Sonnabenden im November und Dezember vorgearbeitet oder durch einen Urlaubstag ausgeglichen werden. (de)
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