Fehlerkalkül ist ein Begriff aus der Rechtsphilosophie und bedeutet, dass die Rechtsordnung die absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen ausschließt und stattdessen die Geltung rechtswidriger Rechtsnormen bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebungdurch die zuständige Rechtsschutzeinrichtung (Gerichte) anordnet (relative Nichtigkeit). Der Begriff wurde von Hans Kelsen und seinem Schüler Adolf Julius Merkl geprägt, Vertretern der Reinen Rechtslehre.

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  • Fehlerkalkül ist ein Begriff aus der Rechtsphilosophie und bedeutet, dass die Rechtsordnung die absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen ausschließt und stattdessen die Geltung rechtswidriger Rechtsnormen bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebungdurch die zuständige Rechtsschutzeinrichtung (Gerichte) anordnet (relative Nichtigkeit). Das Fehlerkalkül beschreibt die von der Rechtsordnung in Kauf genommene Möglichkeit von Fehlern bei der Rechtserzeugung, sowohl bei der Rechtssetzung (Gesetze und Verordnungen) als auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall (Bescheide). Trotz Rechtswidrigkeit gelten Gesetze, Verordnungen und Bescheide so lange, bis sie durch ein dazu berufenes Gericht oder eine zuständige Behörde aufgehoben werden. Der Begriff wurde von Hans Kelsen und seinem Schüler Adolf Julius Merkl geprägt, Vertretern der Reinen Rechtslehre. (de)
  • Fehlerkalkül ist ein Begriff aus der Rechtsphilosophie und bedeutet, dass die Rechtsordnung die absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen ausschließt und stattdessen die Geltung rechtswidriger Rechtsnormen bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebungdurch die zuständige Rechtsschutzeinrichtung (Gerichte) anordnet (relative Nichtigkeit). Das Fehlerkalkül beschreibt die von der Rechtsordnung in Kauf genommene Möglichkeit von Fehlern bei der Rechtserzeugung, sowohl bei der Rechtssetzung (Gesetze und Verordnungen) als auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall (Bescheide). Trotz Rechtswidrigkeit gelten Gesetze, Verordnungen und Bescheide so lange, bis sie durch ein dazu berufenes Gericht oder eine zuständige Behörde aufgehoben werden. Der Begriff wurde von Hans Kelsen und seinem Schüler Adolf Julius Merkl geprägt, Vertretern der Reinen Rechtslehre. (de)
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  • Fehlerkalkül (de)
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