dbo:abstract
|
- Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14h der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.o FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Nach § 14 h der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz in folgenden Bereichen nachzuweisen:
* 1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,
* 2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
* 3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
* 4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
* 5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
* 6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts. Nach § 5 Abs. 1 lit.o FAO muss die Bearbeitung von 80 Fällen aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 nachgewiesen werden, wobei auf jeden dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle entfallen müssen. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. (de)
- Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14h der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.o FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Nach § 14 h der Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz in folgenden Bereichen nachzuweisen:
* 1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,
* 2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
* 3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
* 4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts,
* 5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
* 6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts. Nach § 5 Abs. 1 lit.o FAO muss die Bearbeitung von 80 Fällen aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5 nachgewiesen werden, wobei auf jeden dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle entfallen müssen. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. (de)
|