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- Exemtion (lat. eximere = herausnehmen) bezeichnet die Begründung einer rechtlichen Sonderstellung. In der Rechtssprache versteht man unter einer Exemtion die generelle Freistellung bestimmter Personen, Institutionen oder Orte aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit (lat. privilegium [electionis] fori) sowie die Befreiung von bestimmten öffentlichen Lasten. Diese Exemtion war im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ein Reservatrecht des Kaisers. Im Kirchenrecht bezieht sich der Begriff auf die Herausnahme geistlicher Personen oder Institutionen aus der allgemeinen kirchlichen Organisation. (de)
- Exemtion (lat. eximere = herausnehmen) bezeichnet die Begründung einer rechtlichen Sonderstellung. In der Rechtssprache versteht man unter einer Exemtion die generelle Freistellung bestimmter Personen, Institutionen oder Orte aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit (lat. privilegium [electionis] fori) sowie die Befreiung von bestimmten öffentlichen Lasten. Diese Exemtion war im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ein Reservatrecht des Kaisers. Im Kirchenrecht bezieht sich der Begriff auf die Herausnahme geistlicher Personen oder Institutionen aus der allgemeinen kirchlichen Organisation. (de)
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- Exemtion (lat. eximere = herausnehmen) bezeichnet die Begründung einer rechtlichen Sonderstellung. In der Rechtssprache versteht man unter einer Exemtion die generelle Freistellung bestimmter Personen, Institutionen oder Orte aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit (lat. privilegium [electionis] fori) sowie die Befreiung von bestimmten öffentlichen Lasten. Diese Exemtion war im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ein Reservatrecht des Kaisers. (de)
- Exemtion (lat. eximere = herausnehmen) bezeichnet die Begründung einer rechtlichen Sonderstellung. In der Rechtssprache versteht man unter einer Exemtion die generelle Freistellung bestimmter Personen, Institutionen oder Orte aus dem Gerichtsverband (Gerichtsfreiheit) und die Zuerkennung einer eigenen Gerichtsbarkeit (lat. privilegium [electionis] fori) sowie die Befreiung von bestimmten öffentlichen Lasten. Diese Exemtion war im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ein Reservatrecht des Kaisers. (de)
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- Exemtion (de)
- Exemtion (de)
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