Der Begriff Europäische Zollunion bezeichnet die seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU) bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert wird. Monaco und die britischen Gebiete Akrotiri und Dhekelia, Guernsey, Isle of Man und Jersey bilden integrale Bestandteile des Zollgebietes der EU. Andorra, San Marino und die Türkei befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der EU.

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  • Der Begriff Europäische Zollunion bezeichnet die seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU) bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert wird. Die rechtliche Grundlage für die Zollunion bietet Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwischen den Mitgliedstaaten der EU sind Ein- und Ausfuhrzölle (Art. 30 AEUV), sowie mengenmäßige Handelsbeschränkungen (Art. 34 und Art. 35 AEUV) verboten, ausgenommen hiervon sind jedoch Waren wie Kraftstoffe, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffeeprodukte. Zudem verfügen sie über einen Gemeinsamen Zolltarif, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt wird (Art. 31 AEUV). Monaco und die britischen Gebiete Akrotiri und Dhekelia, Guernsey, Isle of Man und Jersey bilden integrale Bestandteile des Zollgebietes der EU. Andorra, San Marino und die Türkei befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der EU. Island, Liechtenstein und Norwegen bilden zusammen mit den Mitgliedstaaten der EU den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einen gemeinsamen Markt, innerhalb dessen keine Binnenzölle erhoben werden dürfen. Der gemeinsame Außentarif findet auf Island, Liechtenstein und Norwegen jedoch keine Anwendung. Für Liechtenstein bestehen dabei besondere Regelungen auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Schweizer Zollgebiet. (de)
  • Der Begriff Europäische Zollunion bezeichnet die seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU) bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert wird. Die rechtliche Grundlage für die Zollunion bietet Art. 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Zwischen den Mitgliedstaaten der EU sind Ein- und Ausfuhrzölle (Art. 30 AEUV), sowie mengenmäßige Handelsbeschränkungen (Art. 34 und Art. 35 AEUV) verboten, ausgenommen hiervon sind jedoch Waren wie Kraftstoffe, Tabak, alkoholische Getränke und Kaffeeprodukte. Zudem verfügen sie über einen Gemeinsamen Zolltarif, der für alle Mitgliedstaaten verbindlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt wird (Art. 31 AEUV). Monaco und die britischen Gebiete Akrotiri und Dhekelia, Guernsey, Isle of Man und Jersey bilden integrale Bestandteile des Zollgebietes der EU. Andorra, San Marino und die Türkei befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der EU. Island, Liechtenstein und Norwegen bilden zusammen mit den Mitgliedstaaten der EU den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einen gemeinsamen Markt, innerhalb dessen keine Binnenzölle erhoben werden dürfen. Der gemeinsame Außentarif findet auf Island, Liechtenstein und Norwegen jedoch keine Anwendung. Für Liechtenstein bestehen dabei besondere Regelungen auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Schweizer Zollgebiet. (de)
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  • Der Begriff Europäische Zollunion bezeichnet die seit 1968 innerhalb der Europäischen Union (EU) bestehende Zollunion. Sie hat zur Folge, dass der Handel zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert wird. Monaco und die britischen Gebiete Akrotiri und Dhekelia, Guernsey, Isle of Man und Jersey bilden integrale Bestandteile des Zollgebietes der EU. Andorra, San Marino und die Türkei befinden sich jeweils in einer Zollunion mit dem Zollgebiet der EU. (de)
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  • Europäische Zollunion (de)
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