Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat seit ihrer Gründung im Jahr 1958 die Aufgabe, mit eigenen Kapitalmitteln „zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen“ (Art. 309 Abs. 1 AEUV) und betreibt auf diese Weise „Wirtschaftspolitik durch Kreditvergabe“; die EIB ist auch außerhalb der EU tätig. Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist gem. Art. 308 Satz 3 AEUV das Protokoll über die Satzung der EIB vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon.

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  • Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat seit ihrer Gründung im Jahr 1958 die Aufgabe, mit eigenen Kapitalmitteln „zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen“ (Art. 309 Abs. 1 AEUV) und betreibt auf diese Weise „Wirtschaftspolitik durch Kreditvergabe“; die EIB ist auch außerhalb der EU tätig. Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist gem. Art. 308 Satz 3 AEUV das Protokoll über die Satzung der EIB vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon. Die EIB, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (s. Art. 28 Satzung), ist kein Organ der Europäischen Union, „sie steht als finanzielle Sondereinrichtung neben den Organen“ und ist somit nicht an Weisungen von Kommission oder dem Parlament gebunden, sie konsultiert diese jedoch. Zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds bildet sie die 2000 gegründete EIB-Gruppe. Kapitaleigner der EIB sind die Mitgliedstaaten der EU. Das gezeichnete Kapital der EIB beläuft sich auf 242 Milliarden Euro. Von diesem Betrag sind satzungsmäßig mindestens 5 % eingezahlt. Ihre Mittel beschafft sich die EIB über Anleihen an den Kreditmärkten. (de)
  • Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat seit ihrer Gründung im Jahr 1958 die Aufgabe, mit eigenen Kapitalmitteln „zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen“ (Art. 309 Abs. 1 AEUV) und betreibt auf diese Weise „Wirtschaftspolitik durch Kreditvergabe“; die EIB ist auch außerhalb der EU tätig. Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist gem. Art. 308 Satz 3 AEUV das Protokoll über die Satzung der EIB vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon. Die EIB, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (s. Art. 28 Satzung), ist kein Organ der Europäischen Union, „sie steht als finanzielle Sondereinrichtung neben den Organen“ und ist somit nicht an Weisungen von Kommission oder dem Parlament gebunden, sie konsultiert diese jedoch. Zusammen mit dem Europäischen Investitionsfonds bildet sie die 2000 gegründete EIB-Gruppe. Kapitaleigner der EIB sind die Mitgliedstaaten der EU. Das gezeichnete Kapital der EIB beläuft sich auf 242 Milliarden Euro. Von diesem Betrag sind satzungsmäßig mindestens 5 % eingezahlt. Ihre Mittel beschafft sich die EIB über Anleihen an den Kreditmärkten. (de)
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  • Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat seit ihrer Gründung im Jahr 1958 die Aufgabe, mit eigenen Kapitalmitteln „zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen“ (Art. 309 Abs. 1 AEUV) und betreibt auf diese Weise „Wirtschaftspolitik durch Kreditvergabe“; die EIB ist auch außerhalb der EU tätig. Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist gem. Art. 308 Satz 3 AEUV das Protokoll über die Satzung der EIB vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon. (de)
  • Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat seit ihrer Gründung im Jahr 1958 die Aufgabe, mit eigenen Kapitalmitteln „zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Union beizutragen“ (Art. 309 Abs. 1 AEUV) und betreibt auf diese Weise „Wirtschaftspolitik durch Kreditvergabe“; die EIB ist auch außerhalb der EU tätig. Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeit ist gem. Art. 308 Satz 3 AEUV das Protokoll über die Satzung der EIB vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag von Lissabon. (de)
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