Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben. Erwägungsgründe können, müssen aber keinem Rechtsakt oder Vertrag vorangestellt werden.

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  • Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben. Erwägungsgründe können, müssen aber keinem Rechtsakt oder Vertrag vorangestellt werden. Stehen einem Rechtsakt oder Vertrag mehrere strukturierte Erwägungsgründe voran, bilden diese zusammen eine Präambel. Im Gegensatz zu den Vertragsklauseln bzw. Rechtsnormen, denen sie voranstehen, können aus den Erwägungsgründe keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden, sondern sind deklarativ (siehe: Soft Law). Allerdings können sie in dieser Funktion für die Auslegung der Klauseln bzw. Normen im Rechtsakt Bedeutung haben und dadurch deren rechtliche Wirkungen wesentlich beeinflussen. (de)
  • Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben. Erwägungsgründe können, müssen aber keinem Rechtsakt oder Vertrag vorangestellt werden. Stehen einem Rechtsakt oder Vertrag mehrere strukturierte Erwägungsgründe voran, bilden diese zusammen eine Präambel. Im Gegensatz zu den Vertragsklauseln bzw. Rechtsnormen, denen sie voranstehen, können aus den Erwägungsgründe keine unmittelbaren Rechtsfolgen abgeleitet werden, sondern sind deklarativ (siehe: Soft Law). Allerdings können sie in dieser Funktion für die Auslegung der Klauseln bzw. Normen im Rechtsakt Bedeutung haben und dadurch deren rechtliche Wirkungen wesentlich beeinflussen. (de)
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  • 978-3-901924-27-9
  • 3-7890-8292-9
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  • EUV / EGV / AEU : Synopse der Verträge zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (de)
  • Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft (de)
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  • Nomos
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  • Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben. Erwägungsgründe können, müssen aber keinem Rechtsakt oder Vertrag vorangestellt werden. (de)
  • Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben. Erwägungsgründe können, müssen aber keinem Rechtsakt oder Vertrag vorangestellt werden. (de)
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  • Erwägungsgrund (de)
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