Erwerbsersatzeinkommen sind im Sozialrecht alle Arten von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die als Ersatz für ein Erwerbseinkommen gezahlt werden. Reine Entschädigungsleistungen oder Leistungen, die alleine aufgrund von Bedürftigkeit gezahlt werden (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II), zählen somit nicht zum Erwerbsersatzeinkommen.Erwerbsersatzeinkommen, das auf eine Rente wegen Todes (z. B. Witwenrente) angerechnet wird, ist in § 18a SGB IV definiert.(Siehe auch: Entgeltersatzleistung)

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  • Erwerbsersatzeinkommen sind im Sozialrecht alle Arten von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die als Ersatz für ein Erwerbseinkommen gezahlt werden. Reine Entschädigungsleistungen oder Leistungen, die alleine aufgrund von Bedürftigkeit gezahlt werden (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II), zählen somit nicht zum Erwerbsersatzeinkommen.Erwerbsersatzeinkommen, das auf eine Rente wegen Todes (z. B. Witwenrente) angerechnet wird, ist in § 18a SGB IV definiert.(Siehe auch: Entgeltersatzleistung) (de)
  • Erwerbsersatzeinkommen sind im Sozialrecht alle Arten von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die als Ersatz für ein Erwerbseinkommen gezahlt werden. Reine Entschädigungsleistungen oder Leistungen, die alleine aufgrund von Bedürftigkeit gezahlt werden (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II), zählen somit nicht zum Erwerbsersatzeinkommen.Erwerbsersatzeinkommen, das auf eine Rente wegen Todes (z. B. Witwenrente) angerechnet wird, ist in § 18a SGB IV definiert.(Siehe auch: Entgeltersatzleistung) (de)
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  • Erwerbsersatzeinkommen sind im Sozialrecht alle Arten von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die als Ersatz für ein Erwerbseinkommen gezahlt werden. Reine Entschädigungsleistungen oder Leistungen, die alleine aufgrund von Bedürftigkeit gezahlt werden (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II), zählen somit nicht zum Erwerbsersatzeinkommen.Erwerbsersatzeinkommen, das auf eine Rente wegen Todes (z. B. Witwenrente) angerechnet wird, ist in § 18a SGB IV definiert.(Siehe auch: Entgeltersatzleistung) (de)
  • Erwerbsersatzeinkommen sind im Sozialrecht alle Arten von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die als Ersatz für ein Erwerbseinkommen gezahlt werden. Reine Entschädigungsleistungen oder Leistungen, die alleine aufgrund von Bedürftigkeit gezahlt werden (z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II), zählen somit nicht zum Erwerbsersatzeinkommen.Erwerbsersatzeinkommen, das auf eine Rente wegen Todes (z. B. Witwenrente) angerechnet wird, ist in § 18a SGB IV definiert.(Siehe auch: Entgeltersatzleistung) (de)
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