Der Erste Landesbeamte ist gemäß § 42 Abs. 5 Landkreisordnung in Baden-Württemberg Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde (untere Verwaltungsbehörde) wahrnimmt. Der Erste Landesbeamte wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landrat ernannt. Er wird je nach Kreisgröße in die Besoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft.

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  • Der Erste Landesbeamte ist gemäß § 42 Abs. 5 Landkreisordnung in Baden-Württemberg Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde (untere Verwaltungsbehörde) wahrnimmt. Der Erste Landesbeamte wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landrat ernannt. Er wird je nach Kreisgröße in die Besoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft. (de)
  • Der Erste Landesbeamte ist gemäß § 42 Abs. 5 Landkreisordnung in Baden-Württemberg Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde (untere Verwaltungsbehörde) wahrnimmt. Der Erste Landesbeamte wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landrat ernannt. Er wird je nach Kreisgröße in die Besoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft. (de)
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  • Der Erste Landesbeamte ist gemäß § 42 Abs. 5 Landkreisordnung in Baden-Württemberg Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde (untere Verwaltungsbehörde) wahrnimmt. Der Erste Landesbeamte wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landrat ernannt. Er wird je nach Kreisgröße in die Besoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft. (de)
  • Der Erste Landesbeamte ist gemäß § 42 Abs. 5 Landkreisordnung in Baden-Württemberg Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde (untere Verwaltungsbehörde) wahrnimmt. Der Erste Landesbeamte wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landrat ernannt. Er wird je nach Kreisgröße in die Besoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft. (de)
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  • Erster Landesbeamter (de)
  • Erster Landesbeamter (de)
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