Der erpresserische Menschenraub ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Laut Kriminalitätsstatistik wurden 2014 in Deutschland 88 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst, wovon 80 aufgeklärt wurden.

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  • Der erpresserische Menschenraub ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Das Delikt beinhaltet zwei Tatbestände, den Entführungs- und Bemächtigungstatbestand und den Ausnutzungstatbestand, die verschiedene Tatbestandsmerkmale besitzen. Ersterer stellt das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines Menschen zwecks einer Erpressung § 253 unter Strafe. Letzterer behandelt das Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung. Der erpresserische Menschenraub besitzt Verbrechenscharakter und wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Laut Kriminalitätsstatistik wurden 2014 in Deutschland 88 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst, wovon 80 aufgeklärt wurden. (de)
  • Der erpresserische Menschenraub ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Das Delikt beinhaltet zwei Tatbestände, den Entführungs- und Bemächtigungstatbestand und den Ausnutzungstatbestand, die verschiedene Tatbestandsmerkmale besitzen. Ersterer stellt das Entführen und das Sich-Bemächtigen eines Menschen zwecks einer Erpressung § 253 unter Strafe. Letzterer behandelt das Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage eines Menschen zu einer Erpressung. Der erpresserische Menschenraub besitzt Verbrechenscharakter und wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Laut Kriminalitätsstatistik wurden 2014 in Deutschland 88 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst, wovon 80 aufgeklärt wurden. (de)
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  • 978-3-8114-4036-4
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  • 978-3-8487-0290-9
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  • Strafgesetzbuch Kommentar (de)
  • Strafrecht Besonderer Teil 2 (de)
  • Strafrecht Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte (de)
  • Strafrecht Besonderer Teil I (de)
  • Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB): eine Strukturanalyse (de)
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  • Der erpresserische Menschenraub ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Laut Kriminalitätsstatistik wurden 2014 in Deutschland 88 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst, wovon 80 aufgeklärt wurden. (de)
  • Der erpresserische Menschenraub ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit und ist im 18. Abschnitt des Strafgesetzbuchs in § 239a normiert. Laut Kriminalitätsstatistik wurden 2014 in Deutschland 88 Fälle von erpresserischem Menschenraub erfasst, wovon 80 aufgeklärt wurden. (de)
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  • Erpresserischer Menschenraub (de)
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