Die Erholungszeit besteht nach REFA aus der Summe der Sollzeiten aller Ablaufabschnitte, die erforderlich sind, damit ein Mensch sich von einer vorhergehenden, über der Dauerleistungsgrenze liegenden, aus einer Arbeitsbelastung resultierenden Arbeitsbeanspruchung erholen kann. Sie bezieht sich auf die Mengeneinheit 1. Die Erholungszeit kann auch in Form eines prozentualen Erholungszuschlages zur Grundzeit angegeben werden:

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  • Die Erholungszeit besteht nach REFA aus der Summe der Sollzeiten aller Ablaufabschnitte, die erforderlich sind, damit ein Mensch sich von einer vorhergehenden, über der Dauerleistungsgrenze liegenden, aus einer Arbeitsbelastung resultierenden Arbeitsbeanspruchung erholen kann. Sie bezieht sich auf die Mengeneinheit 1. Es handelt sich also nicht um eine Arbeitspause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sondern um eine Unterbrechung der Arbeit, die abhängig von der Art der durchzuführenden Arbeiten anfällt und möglichst unmittelbar nach der Beanspruchung vorzusehen ist (siehe auch: Arbeitszeit). Dabei können unter Umständen Zeiten für Ablaufbedingtes Unterbrechen und Störungsbedingtes Unterbrechen als Erholungszeiten ausgewiesen werden. Durch geeignete Arbeitsstrukturierung, insbesondere durch die Arbeitsorganisation des Jobrotation kann oft statt durch eine Erholungszeit die Beanspruchung auch durch einen Belastungswechsel ausgeglichen werden. Die Erholungszeit kann auch in Form eines prozentualen Erholungszuschlages zur Grundzeit angegeben werden: (de)
  • Die Erholungszeit besteht nach REFA aus der Summe der Sollzeiten aller Ablaufabschnitte, die erforderlich sind, damit ein Mensch sich von einer vorhergehenden, über der Dauerleistungsgrenze liegenden, aus einer Arbeitsbelastung resultierenden Arbeitsbeanspruchung erholen kann. Sie bezieht sich auf die Mengeneinheit 1. Es handelt sich also nicht um eine Arbeitspause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sondern um eine Unterbrechung der Arbeit, die abhängig von der Art der durchzuführenden Arbeiten anfällt und möglichst unmittelbar nach der Beanspruchung vorzusehen ist (siehe auch: Arbeitszeit). Dabei können unter Umständen Zeiten für Ablaufbedingtes Unterbrechen und Störungsbedingtes Unterbrechen als Erholungszeiten ausgewiesen werden. Durch geeignete Arbeitsstrukturierung, insbesondere durch die Arbeitsorganisation des Jobrotation kann oft statt durch eine Erholungszeit die Beanspruchung auch durch einen Belastungswechsel ausgeglichen werden. Die Erholungszeit kann auch in Form eines prozentualen Erholungszuschlages zur Grundzeit angegeben werden: (de)
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  • Die Erholungszeit besteht nach REFA aus der Summe der Sollzeiten aller Ablaufabschnitte, die erforderlich sind, damit ein Mensch sich von einer vorhergehenden, über der Dauerleistungsgrenze liegenden, aus einer Arbeitsbelastung resultierenden Arbeitsbeanspruchung erholen kann. Sie bezieht sich auf die Mengeneinheit 1. Die Erholungszeit kann auch in Form eines prozentualen Erholungszuschlages zur Grundzeit angegeben werden: (de)
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  • Erholungszeit (de)
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